Leitsatz

Pflicht zur Beseitigung eines zu lauten Klimageräts

 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 21 Abs. 4, 22 Abs. 1 WEG; § 1004 BGB

 

Kommentar

  1. Der Eigentümerbeschluss, ein außen angebrachtes Klimagerät zu entfernen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn von dem Betrieb des Geräts potenzielle Geräuschimmissionen in einer nicht zu vernachlässigenden Intensität (hier: nicht um mind. 6 dB (A) unter dem maßgeblichen Immissionswert NACHT liegender Beurteilungspegel) während der Nachtzeit (22 – 6 Uhr) ausgehen.

    Das Betreiben eines solchen Klimageräts unter den hiesigen klimatischen Verhältnissen ist allenfalls bei besonderen Witterungslagen nützlich, jedoch keinesfalls zwingend erforderlich. Daher erscheint sein Betrieb eher vermeidbar, während die Nachtruhe zur Erholung und Wiederherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit und des seelischen Gleichgewichts eines jeden Menschen als nahezu unerlässlich anzusehen ist.

  2. Mit Blick auf den der Gemeinschaft zuzubilligenden Gestaltungsspielraum und verwaltungstechnische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung (Streitpotenzial) widerspricht das beschlossene Beseitigungsverlangen nicht deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil ein Verbot des Betreibens dieses Klimageräts während der Nachtzeit ausgereicht haben würde.

    Neue Anträge auf Gestattung des Betriebs zur Nachtzeit können im Übrigen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr gestellt werden. Überdies fehlt einem solchen Antrag auch das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich hiermit zunächst die Wohnungseigentümerversammlung hätte befassen müssen. Von einer Ausnahme des Erfordernisses einer solchen Vorbefassung war nicht auszugehen; das Scheitern eines solchen Wunsches wäre rein spekulativ.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2009, I-3 Wx 179/09OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.11.2009, I-3 Wx 179/09, ZMR 2010 S. 385

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