Eine aus heutiger Sicht (wegen veränderter Heizgewohnheiten und strenger Abfallvorschriften) eher negative Folge des Selbsthilferechts ist die Tatsache, dass der Berechtigte häufig mit den abgeschnittenen Ästen und Zweigen nichts anzufangen weiß. Deshalb kann es zweckmäßiger sein, von dem störenden Nachbarn zu verlangen, dass dieser den sog. Überhang selbst beseitigt.[1] Es ist allgemein anerkannt, dass dieser Anspruch neben dem Selbsthilferecht besteht.[2]

[2] So BGH, Beschluss v. 13.1.2005, V ZR 83/04; BGH, Urteil v. 23.2.1973, V ZR 109/71, MDR 1973 S. 395.

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