Das Pfandrecht bleibt bestehen, wenn das Entfernen "ohne Wissen" oder "unter Widerspruch" des Vermieters erfolgt. Durch die Regelung (sog. Sperrrecht) soll erreicht werden, dass der Vermieter das Pfandrecht nicht gegen seinen Willen verliert.

Nach § 562a Satz 2 BGB kann der Vermieter der Entfernung nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht.

Außerdem besteht kein Widerspruchsrecht, wenn "die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen". Dieser Ausnahmetatbestand beruht auf der Erwägung, dass das Vermieterpfandrecht durch das Sicherungsbedürfnis des Vermieters beschränkt ist. Hier kann der Vermieter auf die verbleibenden Sachen verwiesen werden ("Verweisungseinrede"). Maßgeblich ist, welche Forderungen zugunsten des Vermieters bei realistischer Betrachtungsweise entstehen können.

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