Die Befriedigung aus den Pfandgegenständen erfolgt durch Pfandverkauf.[1] Der Vermieter ist zum Verkauf berechtigt, wenn seine Forderung fällig ist. Besteht die Forderung nicht in Geld, so ist die Befriedigung erst möglich, wenn sie in eine Geldforderung übergegangen ist.[2] Eine Titulierung der Forderung ist entbehrlich.

4.1 Herausgabeanspruch des Vermieters

Der Vermieter hat gegen den Mieter bei Pfandreife (also bei Fälligkeit der Forderung) einen Anspruch gegen den Mieter auf Herausgabe des Pfandgegenstands.[1]

Betreibt der Vermieter die Räumungsvollstreckung, so muss der Mieter die vom Pfandrecht erfassten Gegenstände auf Verlangen des Vermieters in den Mieträumen zurücklassen. Dies gilt auch hinsichtlich derjenigen Sachen, die dem Pfändungsschutz unterliegen. Es ist allein Sache des Mieters, sich gegen das rechtswidrige Verhalten des Vermieters zur Wehr zu setzen.[2]

[2] Schneider, DGVZ 1982, S. 73; a. A. LG Berlin, DGVZ 1986 S. 156.

4.2 Pflicht zur Verwahrung des Pfandgegenstands

Hat der Vermieter die Sachen des Mieters in Besitz genommen, so ist er zur Verwahrung verpflichtet.[1] Er darf die Pfandsache aber nicht gebrauchen.[2]

[2] OLG Frankfurt, NJW-RR 1996 S. 585.

4.3 Rechtsfolgen der Inbesitznahme

Der Mieter wird durch die Inbesitznahme von der Räumungspflicht hinsichtlich der Pfandgegenstände befreit. Erfolgt die Aufbewahrung der Gegenstände in den Mieträumen, so schuldet der Mieter auch keine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB, da es insoweit an einer Vorenthaltung fehlt.[1]

 
Praxis-Tipp

Aufbewahrungs­vergütung

Allerdings gelten die Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Verwahrung[2] entsprechend, sodass der Vermieter für die Aufbewahrung eine Vergütung (in Höhe der Mietkosten für den tatsächlich benötigten Lagerraum) verlangen kann.[3]

Außerdem stehen dem Vermieter Verwendungsersatzansprüche entsprechend §§ 683 ff. BGB zu.

[1] LG Mannheim, WuM 1978 S. 141.

4.4 Versteigerung des Pfandgegenstands

Der Verkauf des Pfandes ist grundsätzlich im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.[1] Es gelten die Vorschriften der §§ 1233 ff. BGB. Der Vermieter muss dem Mieter den Verkauf einen Monat vorher androhen und dabei den Geldbetrag bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll.[2] Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirkt werden.[3] Ist die gepfändete Sache nach der Entstehung des Pfandrechts sicherungsübereignet worden, so ist der Vermieter verpflichtet, dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll.

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