3.1 Grundsatz der Priorität

Für die Konkurrenz des Vermieterpfandrechts zu anderen Rechten gilt das Prinzip der Priorität, wobei für den Rang des Vermieterpfandrechts derjenige Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Gegenstand in die Mieträume eingebracht wird.

3.2 Vermieterpfandrecht und rechtsgeschäftliches Pfandrecht

Ist eine Sache mit einem rechtsgeschäftlichen Pfandrecht belastet, so kann hieran kein Vermieterpfandrecht entstehen, weil das rechtsgeschäftliche Pfandrecht den Besitz des Pfandgläubigers voraussetzt. Wird die Sache dem Mieter zurückgegeben und von diesem in die Mietsache eingebracht, so erlischt das rechtsgeschäftliche Pfandrecht[1]; mit der Einbringung entsteht das Vermieterpfandrecht.

 
Hinweis

Entfernung eingebrachter Sachen

Wird eine eingebrachte Sache aus den Mieträumen entfernt, so kommt es darauf an, ob der Vermieter damit einverstanden ist. Beim Einverständnis des Vermieters erlischt das Vermieterpfandrecht. Anderenfalls bleibt es bestehen.[2]

Ein rechtsgeschäftlich bestelltes Pfandrecht ist dem Vermieterpfandrecht nachrangig.

3.3 Verbringung des Pfandgegenstands in andere Mieträume

Vergleichbare Grundsätze gelten, wenn der Mieter eine dem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache in andere von ihm gemietete Räume einbringt. Erfolgt dies mit Einwilligung des Vermieters, so erlischt dessen Vermieterpfandrecht. Der Vermieter der anderen Räume erwirbt das Pfandrecht in den nunmehr in seinen Räumen befindlichen Sachen. War hingegen der erste Vermieter mit der Entfernung der Sachen nicht einverstanden, so bleibt dessen Pfandrecht erhalten; das Vermieterpfandrecht des anderen Vermieters ist diesem Pfandrecht gegenüber nachrangig.

3.4 Vermieterpfandrecht und Pfändungspfandrecht

Der Vermieter kann eine dem Pfandrecht unterliegende Sache nach § 808 ZPO pfänden. Das Vermieterpfandrecht und das Pfändungspfandrecht bestehen dann nebeneinander; bei der Verwertung hat der Vermieter die Wahl.

3.5 Veräußerung des Pfandgegenstands durch den Mieter

Wird die Sache vom Mieter verkauft und dem Käufer übergeben, so erwirbt dieser unbelastetes Eigentum, wenn der Vermieter mit der Entfernung des Gegenstands aus den Mieträumen einverstanden war.[1] Anderenfalls bleibt das Eigentum mit dem Vermieterpfandrecht belastet.

3.6 Sicherungsübereignung

Eine Sicherungsübereignung lässt das Vermieterpfandrecht unberührt, weil hierbei der Gegenstand nicht aus den Mieträumen entfernt wird. Das Vermieterpfandrecht geht dem Sicherungseigentum vor. Der Sicherungseigentümer kann der Pfandverwertung nicht widersprechen.

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