Der Kreis der unpfändbaren Sachen ergibt sich aus § 811 ZPO. Danach sind unpfändbar:

  1. Die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengeräte, soweit der Mieter ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf. Hierzu gehören u. a. auch eine Nähmaschine, ein Fahrrad, eine Uhr, ein Staubsauger, ein Rundfunkgerät, ein Kühlschrank, eine Waschmaschine[1] und eine Wäscheschleuder. Nach heutiger Rechtsauffassung muss auch ein Fernsehgerät als unpfändbar angesehen werden. Pfändbar sind dagegen eine Stereoanlage, eine Bügelmaschine, eine Geschirrspülmaschine oder eine Tiefkühltruhe;
  2. die für den Mieter, seine Familie und seine Haushaltsangehörigen auf 4 Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
  3. Haustiere des Mieters;
  4. diejenigen Gegenstände, die der Mieter benötigt, um seinen Erwerb sicherzustellen (Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialien);
  5. angemessene Kleidungsstücke;
  6. die Geschäftsbücher eines Mieters oder dessen Kundenkartei, auch wenn diese Unterlagen einen allgemeinen Wert haben[2];
  7. Familienpapiere, Trauringe, Orden- und Ehrenzeichen.
[1] A. A. LG Konstanz, DGVZ 1991 S. 25: dem Mieter sei zuzumuten, seine Wäsche in einem Waschsalon zu waschen.
[2] OLG Frankfurt, WuM 1979 S. 191.

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