Der Kreis der unpfändbaren Sachen ergibt sich aus § 811 ZPO. Danach sind unpfändbar:
- Die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengeräte, soweit der Mieter ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf. Hierzu gehören u. a. auch eine Nähmaschine, ein Fahrrad, eine Uhr, ein Staubsauger, ein Rundfunkgerät, ein Kühlschrank, eine Waschmaschine[1] und eine Wäscheschleuder. Nach heutiger Rechtsauffassung muss auch ein Fernsehgerät als unpfändbar angesehen werden. Pfändbar sind dagegen eine Stereoanlage, eine Bügelmaschine, eine Geschirrspülmaschine oder eine Tiefkühltruhe;
- die für den Mieter, seine Familie und seine Haushaltsangehörigen auf 4 Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
- Haustiere des Mieters;
- diejenigen Gegenstände, die der Mieter benötigt, um seinen Erwerb sicherzustellen (Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialien);
- angemessene Kleidungsstücke;
- die Geschäftsbücher eines Mieters oder dessen Kundenkartei, auch wenn diese Unterlagen einen allgemeinen Wert haben[2];
- Familienpapiere, Trauringe, Orden- und Ehrenzeichen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen