Das Pfandrecht besteht für alle Forderungen aus dem Mietverhältnis. Das sind zum einen alle Geldforderungen, insbesondere die Mietforderung. Die Forderungen müssen im Mietverhältnis ihren Ursprung haben. Es ist nicht erforderlich, dass sie während des Mietverhältnisses entstehen. Deshalb besteht das Pfandrecht auch für die Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB.[1] Ferner gehören dazu solche Forderungen, die in eine Geldforderung übergehen können. Hierzu zählt der Anspruch des Vermieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen sowie der Anspruch auf Herstellung eines vertraglich vereinbarten Zustands bei Mietende. Außerdem zählen dazu Ersatzansprüche wegen einer schuldhaften Beschädigung der Mietsache, wegen unterlassener Mängelanzeige oder wegen Verletzung der Obhutspflicht. Allerdings kann das Pfandrecht wegen dieser Forderungen erst geltend gemacht werden, wenn die Ansprüche beziffert werden können.

[1] BGH, NJW 1972 S. 721.

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