Kurzbeschreibung

Muster eines Antrags auf Pfändung eines P-Kontos bei Forderung aus unerlaubter Handlung gem. § 850k ZPO. § 850k ZPO priviligegiert Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Bei der ZV wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist dem Schuldner in Abweichung von § 850c ZPO nur so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf. Mit enthalten ein Antrag auf Erlass einer Offenbarungsanordnung nach § 836 Abs.3 Satz 1, 2 ZPO.

Bitte beachten!

Ab dem 1.3.2013 ist das gesetzlich vorgegebene Muster gem. § 2 Nr. 2 ZVFV zwingend zu verwenden.

Pfändung in Pfändungsschutzkonto wg. Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, § 850k ZPO

An das AG

– Vollstreckungsgericht –

...

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung – an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln. Drei Abschriften sind beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch Gerichtsgebührenstempler erfolgt. Bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts wird um Abgabe an das zuständige Gericht gebeten und beantragt dies mitzuteilen. Des Weiteren bitte ich zu berücksichtigen:

Der zusätzliche Freibetrag darf den nach § 850c Abs. 1 S. 1 gültigen Betrag nicht überschreiten.

Darüber hinaus wird vor dem Hintergrund des automatischen Pfändungsschutzes bei der Pfändung des Guthabens von Pfändungsschutzkonten beantragt, vorsorglich die Höhe des geltenden Freibetrags für den Fall festzulegen, dass es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet werden soll, um ein Pfändungsschutzkonto handelt (§ 850k Abs. 3, 4 ZPO).

Für den Gläubiger wird um Bewilligung von PKH nachgesucht und die Beiordnung des Unterzeichners beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers ist als Anlage beigefügt.

Rechtsanwalt

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

In der Zwangsvollstreckungssache des Gläubigers ... ./. den Schuldner ...

Nach dem anliegenden Vollstreckungstitel, dessen vollstreckbare Ausfertigung beigefügt wird, kann der Gläubiger vom Schuldner beanspruchen:

Pfändung wegen Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

Aufstellung (Zutreffendes auswählen):

 
    EUR
Hauptforderung ...
bisherige Vollstreckungskosten gemäß anliegender Aufstellung ...
vorgerichtliche Kosten Gläubiger ...
vorgerichtliche Kosten Behörde ...
vorgerichtliche Mahnkosten Anwalt ...
Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens ...
Anwaltsgebühren ...
Gerichtskosten ...
Zinsen: 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz nach § 247 BGB auf Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens ...
  Gesamt ...
  ./. geleistete Zahlungen ...
  Restforderung ...

Wegen dieser Beträge sowie wegen der Kosten dieses Antrags (s. Kostenrechnung I und II) und der Zustellungskosten für diesen Beschluss (s. Kostenrechnung III) wird die nachstehend aufgeführte angebliche Forderung des Schuldners gegen ... – Drittschuldner – (genaue Bezeichnung) gepfändet:

1. Anspruch gegen Arbeitgeber – Drittschuldner zu 1 –

  • auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftig fällig werdenden Arbeitseinkommens (einschl. des Geldwerts von Sachbezügen), soweit am jeweiligen Zahltag noch Zahlungsrückstände bestehen, weitere Beträge fällig werden oder fällig geworden sind,

  • auf Erstattung der nach Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs/ Einkommenssteuerveranlagung für das Jahr ... sowie frühere und künftige Veranlagungs- und Erstattungszeiträume dem Schuldner wegen überzahlter Lohnsteuer zustehenden Beträge, insbesondere der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Lohn- bzw. Einkommensteuer, überhöhter Einkommensteuervorauszahlungen, zu viel gezahlter Kirchensteuer und zu viel gezahlten Solidaritätszuschlags.

Gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1, 2 ZPO wird beantragt, folgende Offenbarungsanordnung zu erlassen.

Der Schuldner ist verpflichtet, zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung bezüglich ihres Umfangs und der mit ihr verbundenen Nebenfragen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere muss der Schuldner folgende Fragen beantworten:

Bezieht er und wenn ja, in jeweils welcher Höhe

  1. 13. oder 14. Monatsgehalt,
  2. Weihnachtsgeld,
  3. Urlaubsgeld,
  4. vermögenswirksame Leistungen oder
  5. Naturalleistungen?

Ist der Schuldner verheiratet? Wenn ja, bezieht der Ehegatte eigenes Einkommen und wenn ja, in welcher Höhe (brutto/netto)?

Ist der Schuldner minderjährigen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet (vollständiger Name, Geburtsdatum und ladungsfähige Anschrift sind anzugeben)?

In welcher Art und Höhe wird Unterhalt geleistet (Naturalunterhalt und/oder Geldbetrag)?

Im Fall der Auskunftsverweigerung wird diese Anordnung im Verfahren nach §§ 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 ZPO durch Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vollstreckt.

2. Anspruch gegen Agentur für Arbeit/Rentenversicherungsträger – Drittschuldner zu 2 –

  • auf Zahlung Arbeitslosengeld I,

  • auf künftige Zahlung einer laufenden Rente wegen ...

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