Zur Wirksamkeit einer Lohnabtretung ist eine Anzeige an den Arbeitgeber nicht erforderlich; maßgebend ist an sich das Datum der Abtretung. Das legt dem Drittschuldner besondere Prüfungspflichten auf.

Der Arbeitgeber kann gegenüber dem neuen Gläubiger alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die zur Zeit der Abtretung der Lohnforderung dem Arbeitnehmer gegenüber begründet waren.[1] Aufrechnen kann er im gleichen Umfang wie bei einer Lohnpfändung. Der Arbeitgeber muss eine Lohnabtretung erst von dem Zeitpunkt an gegen sich gelten lassen, d. h. an den neuen Gläubiger zahlen, in dem sie ihm bekannt geworden ist, insbesondere durch Abtretungsanzeige seitens des Arbeitnehmers.[2]

Die Frage, ob der Arbeitnehmer Teile seines Arbeitseinkommens an einen Dritten abgetreten hat, kann der Pfändungsgläubiger dadurch klären, dass er an den Arbeitgeber eine Aufforderung zur Erklärung nach § 840 ZPO[3] richtet oder vom Schuldner Auskunft nach § 836 Abs. 3 ZPO verlangt.

Was hier über die Lohnabtretung gesagt ist, gilt entsprechend auch für eine Verpfändung des Arbeitseinkommens.[4]

[3] Vgl. Erklärungspflicht des Arbeitgebers.

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