(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juni 1993 in Kraft.

 

(2) §§ 12 bis 25, 52 bis 95 soweit sie die Bildung von Personalvertretungen regeln, §§ 1, 4 bis 6, 27, 98 bis 100 und 103 bis 106 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

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