(1) 1Die Hauptpersonalräte für den Bereich der Staatsbehörden bilden die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte (AG-HPR). 2Die Personalräte der obersten Dienstbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalrat. 3Die Hauptpersonalräte entsenden je ein Mitglied in die AG-HPR.

 

(2) 1Vor Entscheidungen der Staatsregierung, welche für die Beschäftigten des Landes in den Geschäftsbereichen der obersten Dienstbehörden unmittelbar belastende Regelungen enthalten, ist die AG-HPR anzuhören, wenn sie Maßnahmen nach den §§ 77, 80 und 81 zum Gegenstand haben. 2Satz 1 gilt nicht, wenn

 

1.

Entscheidungen einzelne Personalangelegenheiten zum Gegenstand haben, die der Beteiligung der Personalvertretungen unterliegen würden, wenn sie von der Dienststelle der Beschäftigten getroffen würden, oder

 

2.

nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen sind.

 

(3) 1Die federführend zuständige oberste Dienstbehörde hört die AG-HPR rechtzeitig und umfassend zu der beabsichtigten Maßnahme an. 2Der AG-HPR sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3Auf Verlangen der AG-HPR ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihr zu erörtern. 4Die AG-HPR kann innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen eine Stellungnahme gegenüber der obersten Dienstbehörde abgeben.

 

(4) 1Die AG-HPR kann grundsätzliche Angelegenheiten beraten, die für die Beschäftigten von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen. 2Sie kann hierzu Vorschläge machen und Stellungnahmen abgeben. 3Dies gilt auch dann, wenn nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen sind.

 

(5) An den Sitzungen der AG-HPR kann ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden oder aus dem Kreis der Hauptschwerbehindertenvertretungen beratend teilnehmen.

 

(6) 1An den Sitzungen der AG-HPR kann ein Vertreter des Landesrichterrates beratend und beschließend teilnehmen, soweit

 

1.

Richter in ihrer richterlichen Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 2 zugleich unmittelbar belastet werden oder in den Fällen des Absatzes 4 der Beratungsgegenstand für die richterliche Tätigkeit von allgemeiner Bedeutung ist und

 

2.

[1]ein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht besteht nach § 19 Absatz 2 oder Absatz 3 des Sachsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBI. S. 446, 451), in der jeweils geltenden Fassung.

Bis 31.07.2023:

2.

ein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht nach § 15 Absatz 2 oder Absatz 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht.

2Sind Staatsanwälte in ihrer staatsanwaltlichen Tätigkeit nach Maßgabe des Satzes 1 gleichermaßen betroffen, nimmt ein vom Landesrichterrat und Landesstaatsanwaltsrat bestimmter Vertreter beratend und beschließend teil.

 

(7) 1Die §§ 8, 10, 11, 30, 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, §§ 34, 35 Absatz 2 und 3 Nummer 1 bis 5, §§ 36, 37, 38 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 1, §§ 43 und 46 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten entsprechend. 2§ 45 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die oberste Dienstbehörde, deren Geschäftsbereich der Vorsitzende der AG-HPR angehört, die notwendigen Kosten nach § 45 Absatz 2 trägt.

 

(8) Die Befugnisse und Aufgaben der Personalvertretungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

[1] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des sächsischen Nachbar- sowie Richter- und Staatsanwaltsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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