(1) 1Der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes entspricht

 

1.

bei kommunalen Gebietskörperschaften die Vertretungskörperschaft und

 

2.

bei sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau, die der Aufsicht des Landes unterstehen, das in ihrer Satzung oder Verfassung vorgesehene Beschlussorgan.

2In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die zuständige Stelle. 3Die Vertretungskörperschaft und das Beschlussorgan können ihre Aufgaben als oberste Dienstbehörde einem Ausschuss oder der Dienststellenleitung übertragen.

 

(2) 1Kommt eine Einigung in einer Mitbestimmungsangelegenheit nicht zustande, so kann die Angelegenheit durch die Dienststellenleitung der obersten Dienstbehörde unter Beachtung der maßgeblichen Sitzungsfristen für deren nächste Sitzung zur Behandlung im nicht öffentlichen Teil vorgelegt werden; auf Verlangen des Personalrats ist sie vorzulegen. 2§ 88 Abs. 4 gilt auch für die dort nicht genannten Mitbestimmungsangelegenheiten entsprechend. 3Die oberste Dienstbehörde hat in derselben Sitzung zu beschließen, ob die Entscheidung der Einigungsstelle herbeigeführt werden soll. 4Ein Auszug aus der Niederschrift über die Beschlussfassung ist dem Personalrat unverzüglich zuzuleiten.

 

(3) 1§ 75 gilt entsprechend. 2Die oberste Dienstbehörde hat die Dienststellenleitung, sofern diese nicht schriftlich auf ihre Mitgliedschaft verzichtet, als Mitglied der Einigungsstelle zu bestellen. 3In den Fällen des § 75 Abs. 5 entscheidet die Dienststellenleitung unter Berücksichtigung der Empfehlung der Einigungsstelle endgültig. 4Liegen die Voraussetzungen des § 75 Abs. 6vor, kann die oberste Dienstbehörde nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle diesen in ihrer nächsten Sitzung ganz oder teilweise aufheben und der Dienststellenleitung zur endgültigen Entscheidung zuleiten.

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