1Das für das Schulwesen zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung

 

1.

die Schulformen und besonderen Einrichtungen des Schulwesens, für die getrennte Personalvertretungen nach § 87 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 Satz 2 zu bilden sind,

 

2.

die Stellen, die für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte Dienststellen nach § 88 Abs. 1 sind.

2Es hat dabei die Schulstruktur und die Organisation der Schulverwaltung zu berücksichtigen. 3Schulformübergreifende Versuchsschulen können als besondere Schulform behandelt werden, wenn sie voraussichtlich länger als die Wahlperiode der Personalvertretungen bestehen werden.

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