(1) Über die Angelegenheiten der Beschäftigten wird von den Mitgliedern des Personalrats gemeinsam beraten und beschlossen.

 

(2) 1Über Angelegenheiten, die nur die Angehörigen einer Gruppe betreffen, darf der Personalrat nicht gegen den Willen der Mehrheit der Vertretung dieser Gruppe beschließen. 2In diesem Fall bindet die Entscheidung der Mehrheit der Gruppenvertretung den Personalrat.

 

(3) (weggefallen)

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