(1) 1Soweit eine Maßnahme, an der der Personalrat beteiligt ist, als Verschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Vertraulich” eingestuft ist, tritt an die Stelle des Personalrats ein Ausschuß. 2Dem Ausschuß gehört höchstens je ein von den Gruppenvertretungen gewähltes Mitglied der im Personalrat vertretenen Gruppen an. 3Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. 4Personalräte bei Dienststellen, die Mittelbehörden nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuß; an ihre Stelle tritt der Ausschuß des Bezirkspersonalrats.

 

(2) Wird in Dienststellen des Landes der zuständige Ausschuß nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuß des bei der Dienststelle bestehenden Bezirkspersonalrats oder, wenn dieser nicht rechtzeitig gebildet ist, der Ausschuß des bei der obersten Landesbehörde bestehenden Hauptpersonalrats zu beteiligen.

 

(3) Die Einigungsstelle (§ 63) besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen aus je einem Mitglied, das von der obersten Landes- oder obersten Dienstbehörde oder sonstigen für die Anrufung der Einigungsstelle zuständigen Dienststelle und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt wird und einem unparteiischen Vorsitzenden, die nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.

 

(4) 1Die §§ 30, 31 und 73 Abs. 4 sind nicht anzuwenden. 2Angelegenheiten, die als Verschlußsachen mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Vertraulich” eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt.

 

(5) 1Die oberste Landes- oder oberste Dienstbehörde oder die sonstige für die Anrufung der Einigungsstelle zuständige Dienststelle kann anordnen, daß in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuß und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten ist. 2Im Verfahren nach § 87 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

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