(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die allgemeinen Aufgaben,

 

1.

Maßnahmen, insbesondere in Angelegenheiten der Berufsbildung im Sinne des § 88 Absatz 1 Nummer 18, beim Personalrat zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Jugendlichen und Auszubildenden dienen,

 

2.

darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Jugendlichen und Auszubildenden geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,

 

3.

Beschwerden und Anregungen von Jugendlichen und Auszubildenden entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Personalrat auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken.

 

(2) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Ihr sind die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. 3Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der oder des Jugendlichen oder Auszubildenden und nur durch ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung eingesehen werden.

 

(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Personalrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders Jugendliche und Auszubildende betreffen und über die sie beraten hat, auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung des Personalrats zu setzen.

 

(4) § 76 Absatz 1, Absatz 2 Sätze 4 und 5 und Absätze 3 bis 7, § 77 sowie § 78 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.

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