(1) 1Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind auf Antrag des Personalrats freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

 300 bis  600 Dienstkräften ein Personalratsmitglied,
 601 bis    1000 Dienstkräften zwei Personalratsmitglieder,
1001 bis    2000 Dienstkräften drei Personalratsmitglieder,
2001 bis    3000 Dienstkräften vier Personalratsmitglieder,
3001 bis    4000 Dienstkräften fünf Personalratsmitglieder,
4001 bis    5000 Dienstkräften sechs Personalratsmitglieder,
5001 bis    6000 Dienstkräften sieben Personalratsmitglieder,
6001 bis    7000 Dienstkräften acht Personalratsmitglieder,
7001 bis    8000 Dienstkräften neun Personalratsmitglieder,
8001 bis    9000 Dienstkräften zehn Personalratsmitglieder,
9001 bis 10000 Dienstkräften elf Personalratsmitglieder.

2In Dienststellen mit über 10000 Dienstkräften ist für je weitere angefangene 2000 Dienstkräfte ein weiteres Personalratsmitglied freizustellen. 3Bei der Freistellung sind die Gruppen angemessen zu berücksichtigen. 4Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. 5Beamte im Vorbereitungsdienst, in der Einführungszeit und in der Probezeit sowie andere in der Ausbildung stehende Dienstkräfte können nicht freigestellt werden. 6§ 42 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. 7Zulagen, Zuschläge und sonstige Entschädigungen sind in dem Umfang weiterzugewähren, als wäre das Personalratsmitglied nicht freigestellt worden.

 

(2) 1Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 zulassen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist. 2Sie kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Satz 5 für Beamte in der Probezeit zulassen, soweit nicht die Gefahr besteht, daß der Zweck der Probezeit hierdurch beeinträchtigt wird.

 

(3)[1] 1Für den Personalrat der studentischen Beschäftigten (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich aus der Freistellungsstaffel ein Freistellungsanspruch jeweils im Stundenumfang von vollzeitbeschäftigten hauptberuflichen Dienstkräften ergibt. 2Die Anzahl der Freistellungen ist auf die Anzahl der nach § 14 zustehenden Personalratsmitglieder beschränkt.

[1] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Berliner Wissenschaft. Anzuwenden ab 25.09.2021.

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