(1) 1Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind auf Antrag des Personalrats freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
300 | bis | 600 | Dienstkräften ein Personalratsmitglied, |
601 | bis | 1000 | Dienstkräften zwei Personalratsmitglieder, |
1001 | bis | 2000 | Dienstkräften drei Personalratsmitglieder, |
2001 | bis | 3000 | Dienstkräften vier Personalratsmitglieder, |
3001 | bis | 4000 | Dienstkräften fünf Personalratsmitglieder, |
4001 | bis | 5000 | Dienstkräften sechs Personalratsmitglieder, |
5001 | bis | 6000 | Dienstkräften sieben Personalratsmitglieder, |
6001 | bis | 7000 | Dienstkräften acht Personalratsmitglieder, |
7001 | bis | 8000 | Dienstkräften neun Personalratsmitglieder, |
8001 | bis | 9000 | Dienstkräften zehn Personalratsmitglieder, |
9001 | bis | 10000 | Dienstkräften elf Personalratsmitglieder. |
2In Dienststellen mit über 10000 Dienstkräften ist für je weitere angefangene 2000 Dienstkräfte ein weiteres Personalratsmitglied freizustellen. 3Bei der Freistellung sind die Gruppen angemessen zu berücksichtigen. 4Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. 5Beamte im Vorbereitungsdienst, in der Einführungszeit und in der Probezeit sowie andere in der Ausbildung stehende Dienstkräfte können nicht freigestellt werden. 6§ 42 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. 7Zulagen, Zuschläge und sonstige Entschädigungen sind in dem Umfang weiterzugewähren, als wäre das Personalratsmitglied nicht freigestellt worden.
(2) 1Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 zulassen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist. 2Sie kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Satz 5 für Beamte in der Probezeit zulassen, soweit nicht die Gefahr besteht, daß der Zweck der Probezeit hierdurch beeinträchtigt wird.
(3)[1] 1Für den Personalrat der studentischen Beschäftigten (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich aus der Freistellungsstaffel ein Freistellungsanspruch jeweils im Stundenumfang von vollzeitbeschäftigten hauptberuflichen Dienstkräften ergibt. 2Die Anzahl der Freistellungen ist auf die Anzahl der nach § 14 zustehenden Personalratsmitglieder beschränkt.
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