(1) 1Dienstkräfte im Sinne des Gesetzes sind die Arbeitnehmer und Beamten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Dienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke einer über- oder außerbetrieblichen Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes in einer Einrichtung des öffentlichen Dienstes befinden.

 

(2) Je eine Gruppe bilden

 

1.

die Arbeitnehmer,

 

2.

die Beamten.

 

(3) Dienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

 

1.

 

a)

die Professoren (§ 99 des Berliner Hochschulgesetzes),

 

b)

die Gastprofessoren und Gastdozenten (§ 113 des Berliner Hochschulgesetzes),

 

c)

das nebenberuflich tätige Personal (§ 114 Nr. 1 und 3 des Berliner Hochschulgesetzes),

 

2.

Personen, die im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eingesetzt sind,

 

3.

Personen, die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tätig sind,

 

4.

Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,

 

5.

Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, es sei denn, es handelt sich um Dienstkräfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

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