1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat[2] wird ermächtigt,[3] mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
1. |
die Muster der Ausweise zu bestimmen, |
4. |
die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach § 12 Absatz 2 Satz 2 zu regeln, |
5. |
die Herstellung des Personalausweises und die Übermittlung und Übergabe [5]von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort zu regeln, |
6. |
die Einzelheiten der Aushändigung und den Versand des Personalausweises zu regeln, |
6a. |
[6]die Einzelheiten zum Einschalten der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis, einschließlich des Verfahrens des nachträglichen Einschaltens der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis durch den Ausweishersteller nach elektronisch gestellter Beantragung, zu regeln, |
7. |
die Änderung von Daten des Personalausweises wie den Namen oder die Anschrift, einschließlich des Verfahrens der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes,[7] zu regeln, |
8. |
die Einzelheiten zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises und des Vor-Ort-Auslesens zu regeln, |
8a. |
[8]die Einzelheiten zur Einrichtung und zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät, sowie zu den technischen Anforderungen an mobile Endgeräte nach § 2 Absatz 13 zu regeln, |
9. |
die Einzelheiten
festzulegen, |
10. |
die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffentliche und private Stellen ein Benutzerkonto nach § 19 Absatz 5 anlegen und betreiben dürfen,[10] |
11. |
die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und Berechtigungszertifikate festzulegen und[11] |
12. |
[12]die Einzelheiten zur Durchführung von automatisierten Mitteilungen oder [13]von automatisierten Abrufen nach § 25 sowie zur Form und zum Inhalt der zu übermittelnden Daten zu regeln. |
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 ergehen im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b zusätzlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[14].[15] 3In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 8a sind Regelungen zu Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung bei der Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vorzusehen.[16]
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