(1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn
1. |
er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist, |
2. |
Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe – unzutreffend sind, |
3. |
die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder |
4. |
gegen den Ausweisinhaber eine Anordnung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist und er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat. |
(2) Eine Personalausweisbehörde hat einen Ausweis für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.
(3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums berühren nicht die Gültigkeit des Personalausweises.
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