Leistungsträger sind alle Träger von Teilhabeleistungen, also

  • Bundesagentur für Arbeit,
  • Integrationsämter,
  • Rentenversicherungsträger (einschl. der Träger der Alterssicherung der Landwirte),
  • Krankenkassen,
  • Unfallversicherungsträger,
  • Jugendhilfeträger,
  • Träger der Sozialhilfe,
  • Träger der Kriegsopferversorgung und –fürsorge.
 
Hinweis

Andere Träger

Auch bei einer Pflegekasse, obwohl diese nicht zu den Trägern von Teilhabeleistungen zählt, kann ein Persönliches Budget beantragt werden.

Die Antrag aufnehmende Stelle informiert und berät den Antragsteller umfassend über die Leistungsvoraussetzungen und Zielbestimmungen des Persönlichen Budgets sowie über die damit verbundenen Verfahrensabläufe.

Der von dem Menschen mit Behinderung erstangegangene Leistungsträger wird grundsätzlich verantwortlicher Rehabilitationsträger und ist damit für die trägerübergreifende Koordinierung der Leistungserbringung verantwortlich, wobei Weiterleitungen des Antrags konditioniert möglich sind[1]

Den Leistungsträgern ist es möglich, in Ausnahmefällen einvernehmlich und mit Einverständnis des Budgetnehmers einen anderen Leistungsträger zum für den Teilhabeplan verantwortlichen Rehabilitationsträger zu bestimmen, wenn dies im Interesse der Leistungsberechtigten liegt.[2] Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Beteiligung des zunächst angegangenen Leistungsträgers nur auf einen geringen Anteil des zu erbringenden Persönlichen Budgets oder nur auf Einzelleistungen begrenzt.

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