Datum: –––––-<DATUM>

Zwischen

_______________

(<NAME, ANSCHRIFT>)

im Folgenden "GmbH"

und _______________

(<FIRMA, GESCHÄFTSADRESSE>)

im Folgenden "Geschäftsführer"

wird folgende

Pensionszusage in Ergänzung zum bestehenden Dienstvertrag

vereinbart:

§ 1 Versorgungszusage

Die GmbH gewährt dem Geschäftsführer entsprechend nachfolgender Einzelregelung folgende Zusage:

  1. Altersrente

    Scheidet der Geschäftsführer mit Vollendung des regulären Renteneintrittsalters aus dem Unternehmen der GmbH aus, zahlt die GmbH ihm eine lebenslange Altersversorgung. Diese beträgt _______________ % der letzten aktiven Bezüge.

    – Beginn Alternative –

    Scheidet der Geschäftsführer mit Vollendung des regulären Renteneintrittsalters aus dem Unternehmen der GmbH aus, zahlt die GmbH ihm eine lebenslange Altersversorgung. Diese beträgt _______________ % der wie folgt errechneten Bezüge:

    _______________.

    – Ende Alternative –

  2. Invalidenrente

    (1) Wird der Geschäftsführer vor Erreichen der Altersgrenze berufsunfähig, erhält er für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Eintritt in das Rentenalter, eine Invalidenrente in Höhe der erreichbaren Anwartschaft auf Altersrente.

    (2) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn Art, Schwere und Ausmaß einer Krankheit, einer Körperverletzung oder eines Kräfteverfalls nach allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnissen erwarten lassen, dass der Geschäftsführer außerstande sein wird,

    ununterbrochen wenigstens 6 Monate lang

    • mindestens 50 %

    seiner zuletzt bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit – so wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – nachzugehen.

    (3) Ist der Geschäftsführer ununterbrochen wenigstens 6 Monate infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls zu mindestens zu 50 % außerstande gewesen, seinem zuletzt bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – nachzugehen, so gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit.

    (4) Den Nachweis der Berufsunfähigkeit hat der Geschäftsführer zu führen.

    (5) Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Dem Antrag sind eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit sowie folgende Unterlagen beizufügen:

    • ausführliche Berichte der untersuchenden und/oder behandelnden Ärzte über Ursache, Beginn, Art, Verlauf der Gesundheitsstörungen, deren Auswirkungen auf die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen,
    • die bisherige bzw. voraussichtliche Dauer der Gesundheitsstörungen sowie über den Grad der Beeinträchtigung, dem zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten Beruf nachgehen zu können und, soweit erforderlich,
    • Unterlagen über die vom Geschäftsführer durch Ausbildung und Erfahrung erworbenen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse, über seinen Beruf, seine Stellung und Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen.

    Über die vorgenannten Regelungen hinaus sind für das Bestehen eines Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente aus dieser Pensionszusage die Bedingungen der auf das Leben des Geschäftsführers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung maßgeblich. Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Wegfalls der Berufsunfähigkeit und hier die Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten und Kenntnisse sowie für den Ausschluss des Anspruchs etwa bei absichtlicher Selbstverletzung oder versuchter Selbsttötung etc.

    Eine Leistungspflicht aus der Pensionszusage besteht demnach nur dann und nur soweit der Versicherer aus der Rückdeckungsversicherung zur Leistung verpflichtet ist.

  3. Witwenrente

    Nach dem Tod des Geschäftsführers erhält dessen überlebender Ehegatte (ggf. eingetragene/r Lebenspartner/in) eine lebenslange Witwenrente/Witwerrente in Höhe von 60 % der erreichten Anwartschaft auf Altersrente, wenn der Geschäftsführer zum Todeszeitpunkt noch in den Diensten der Verpflichteten steht und keine Altersrente bezieht. Die Witwenrente/Witwerrente entfällt bei Wiederheirat (ggf. neuer eingetragener Lebenspartnerschaft).

    Es wird keine Rente gezahlt, wenn

    die Ehe (ggf. eingetragene Lebenspartnerschaft) mit dem Geschäftsführer zum Todeszeitpunkt weniger als 3 Monate bestanden hat bzw.

    • die Ehe (ggf. eingetragene Lebenspartnerschaft) erst nach Vollendung des 60. Lebensjahrs des Geschäftsführers geschlossen worden ist.
  4. Waisenrente

    Die GmbH zahlt jedem minderjährigen Kind des Geschäftsführers eine Waisenrente in Höhe von 33,33 % der Anwartschaft auf Witwenrente/Witwerrente. Sind die Kinder Vollwaisen, verdoppelt sich die Waisenrente. Die Waisenrenten insgesamt sind auf den Betrag der Witwenrente/Witwerrente begrenzt.

    Die Zahlung der Waisenrente endet beim Tod der Waise oder wenn sie ihr 18. Lebensjahr vollendet.

– Beginn Alternative –

4. Waisenrente

Mit Ableben des Geschäftsführers erhält jedes seiner Kinder, solange es die Voraussetzungen des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden § 32 EStG erfüllt, Anspruch auf Zahlung einer Waisenrente in H...

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