Sachleistungen an Arbeitnehmer bleiben im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze steuerfrei.[1] Soweit kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vorliegt, unterbleibt auch die Besteuerung mit dem Pauschsteuersatz von 30 %. Bei der Prüfung der Freigrenze bleiben pauschal besteuerte Sachbezüge nach § 40 EStG außer Ansatz. Auch betrieblich veranlasste Sachzuwendungen sind nicht in die Sachbezugsfreigrenze einzubeziehen, für die der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit dem Pauschsteuersatz von 30 % wählt.[2] Die Entscheidung zugunsten der Pauschalsteuer für Sachzuwendungen ist ausdrücklich ein Ausschlussgrund für die Anwendung des kleinen Rabattfreibetrags. Die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze ist deshalb aber nicht ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber andere betrieblich veranlasste Sachzuwendungen seiner Arbeitnehmer nach § 37b Abs. 2 EStG versteuert.[3]

 
Praxis-Tipp

Steuergestaltungsmöglichkeiten

Der Arbeitgeber kann daher bei mehreren Sachleistungen, deren Gesamtwert über der Sachbezugsfreigrenze liegt, in bestimmten Fällen den kleinen Rabattfreibetrag in Anspruch nehmen. Indem er sich für einzelne Sachbezüge für die Pauschalsteuer nach § 37b EStG entscheidet, können andere geldwerte Vorteile im Rahmen der Freigrenze steuerfrei bleiben. Da mehrere Sachbezüge für die Prüfung der Monatsfreigrenze zusammengerechnet werden müssen, lässt sich durch geschickte Wahl der Besteuerungsart ein Überschreiten der Freigrenze – und damit der Lohnsteuerabzug für sämtliche Sachbezüge eines Monats – vermeiden. Im Ergebnis kann dadurch beispielsweise ein steuerfreier Monatsbeitrag für das Fitnessstudio gewährt werden, wenn die weiteren Sachzuwendungen des Arbeitnehmers im Monat nach § 37b EStG pauschal versteuert werden.

 
Wichtig

Pauschalierungswahlrecht für Streuwerbeartikel

Diese Gestaltungsmöglichkeit hat der Arbeitgeber auch, wenn er aufgrund geringwertiger Sachzuwendungen (bis zu 10 EUR) die monatliche Freigrenze überschreitet. Zwar sind derartige Sachzuwendungen bei der Anwendung des § 37b EStG ohne weitere Prüfung als Streuwerbeartikel anzusehen und können somit bei der pauschalen Versteuerung außer Betracht bleiben. Um andere Sachbezüge bis 50 EUR steuerfrei belassen zu können, kann der Arbeitgeber diese Streuwerbeartikel jedoch in die Bemessungsgrundlage des § 37b Abs. 2 EStG einbeziehen und versteuern. Das Anwendungsschreiben räumt dem Arbeitgeber für Sachleistungen bis zu 10 EUR ein Pauschalierungswahlrecht ein.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge