Laut § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG können u. a. Ärzte, Zahnärzte, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigte eine Partnerschaftsgesellschaft gründen.

Ein Zusammenschluss von Freiberuflern zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung ist im Übrigen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft genannt) als Bürogemeinschaft oder als echte Sozietät (§§ 705 ff. BGB) möglich.

Bei geplanten "interprofessionellen" Zusammenschlüssen ist Vorsicht geboten, wenn die Partner unterschiedlichen Berufskammern angehören (§ 1 Abs. 3 PartGG). Der BGH hält die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft aus einem Rechtsanwalt und einer nur gutachterlich und fachlich beratend tätig werdenden Ärztin und Apothekerin für zulässig.[1] Ein Rechtsanwalt kann mit einer Steuerberatungs-Partnerschaftsgesellschaft eine Bürogemeinschaft bilden, wenn er nicht Mitglied der Steuerberatungsgesellschaft ist.[2]

Eine Partnerschaftsgesellschaft kann gem. § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Der BGH verbietet somit "mehrstöckige Gesellschaften". In dem konkret entschiedenen Fall wollte eine PartGmbB von Rechtsanwälten die Gesellschaftsanteile an einer Anwalts-GmbH halten.[3] In der Anwalts-GmbH sollten besonders haftungsträchtige Mandate bearbeitet werden.

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine besondere Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 1 Abs. 3 PartGG). Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.[4] Im Vergleich zur GbR ist die Partnerschaft voll namensrechtsfähig. Bei Eintritt eines Rechtsanwalts in eine Steuerberatungsgesellschaft bedarf es generell nicht der Angabe seines Berufes im Namen der Partnerschaftsgesellschaft.[5] Der Name der Partnerschaft muss gem. § 2 PartGG den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten.[6] Der Name einer Partnerschaftsgesellschaft kann nicht aus der Zusammensetzung der beiden Familiennamen von zwei Partnern in einem Wort, das zusammen und klein geschrieben wird, gebildet werden. Aufnahme einer Phantasiebezeichnung in den Namen der Partnerschaftsgesellschaft verstößt nicht gegen § 2 PartGG.[7] Scheidet ein namentlich nicht benannter Partner aus der Partnerschaftsgesellschaft aus, ist auch der Name der weiter bestehenden Partnerschaft nicht unzulässig, wenn dieser nur noch die übrigen Partner mit dem Zusatz "und Partner" enthält.[8] Der Name der Partnerschaft kann fortgeführt werden, wenn sich der Name des namensgebenden Partners z.B. durch Verehelichung ändert (§ 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 21 HGB) oder wenn der namensgebende Partner durch Verlust der Zulassung zum Beruf, aus Altersgründen oder durch Tod aus der Partnerschaft ausscheidet. Sofern der Partner selbst oder seine Erben einwilligen, ist die Namensfortführung zeitlich unbegrenzt möglich (§ 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB). Die Bezeichnung einer Partnerschaft von Rechtsanwälten als "Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei" ist ersichtlich irreführend und daher nicht eintragungsfähig, wenn die Partnerschaftsgesellschaft mehrere Kanzleien in verschiedenen Städten unterhält.[9] Eine durch Umwandlung einer GbR entstandene Partnerschaftsgesellschaft darf den bisherigen Namen der Sozietät in der Partnerschaft fortführen, wenn der namensgebende Gesellschafter vor der Umwandlung ausgeschieden ist, aber mit der Nutzung seines Namens sein Einverständnis erklärt hat.[10]

Ferner ist die Partnerschaftsgesellschaft voll grundbuchfähig. Grundstücke oder Rechte an Grundstücken, die zum Vermögen der Partnerschaft gehören, können daher unter ihrem Namen in das Grundbuch eingetragen werden. Bei einem Partnerwechsel ist eine Berichtigung des Grundbuchs nicht erforderlich.

Die Partnerschaftsgesellschaft ist rechts- und parteifähig. Sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden und Partei in einem Prozess mit einem einzelnen Partner sein. Sie ist aber nicht prorogationsfähig i.S.d. § 38 ZPO.[11]

Da der Partnerschaftsvertrag schriftlich abgeschlossen werden muss (§§ 3 Abs. 1 PartGG, 126 BGB), wobei die Schriftform durch die elektronische Form (mittels qualifizierter elektronischer Signatur) ersetzt werden kann, sind mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen nichtig (§ 125 BGB). Für die einzelnen Partner bedeutet dies ein höheres Maß an Rechtssicherheit.

Durch die zwingende Eintragung der beteiligten Partner und der Vertretungsverhältnisse in das Partnerschaftsgesellschaftsregister hat die Partnerschaft im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft auch ein hohes Maß an Publizität (§ 4 PartGG). Die Vertragspartner der Partnerschaft, die auf die Eintragung vertrauen, sind geschützt (§ 5 Abs. 2 PartGG, § 15 HGB), selbst wenn sich die tatsächlichen ...

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