Zusammenfassung

 
Überblick

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung am 19.7.2013 können Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Patentanwälte auch in der Partnerschaftsgesellschaft ihre Berufshaftung (aber auch nur diese!) beschränken. Zuvor war das nur für diejenigen Partner möglich, die an der Bearbeitung des betreffenden Mandats nicht beteiligt waren. Gut ein Jahr nach Inkrafttreten gibt es erste Erfahrungen über mit der neuen PartGmbB verbundene Fallstricke.

1 Hintergrund

Der Gesetzgeber hat mit der PartGmbB auf einen Ansturm insbesondere großer Anwaltskanzleien auf die englische Rechtsform der Limited Liability Partnership reagiert. Damit ist er dem nachvollziehbaren Wunsch zahlreicher Freiberufler nach einer effektiveren Haftungsbeschränkung ohne Wechsel in eine Kapitalgesellschaft nachgekommen. Nach Schätzungen des Deutschen Anwaltvereins haben bis Juli 2014 600 Rechtsanwaltssozietäten mit 8000-9000 darin organisierten Anwälten von dieser neuen Möglichkeit Gebrauch gemacht.

2 Fallstricke beim Versicherungsschutz

Gesetzliche Voraussetzung für die Beschränkung ist neben einer entsprechenden "Firmierung" (zum Beispiel mit dem Zusatz "mbB") eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Berufshaftpflichtversicherung. Die Versicherungssumme muss für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1 Million EUR, für Rechts-und Patentanwälte sogar 2,5 Millionen EUR betragen, wenn sie von dem Privileg der Haftungsbeschränkung auch für die handelnden Partner Gebrauch machen wollen. Versicherungsrechtlich wurden anfangs drei Fallstricke geortet:

 
Hinweis

Prämienaufwand steigt

Für kleinere Sozietäten bedeutet die genannte Versicherungssumme oft eine erhebliche Erhöhung des Versicherungsschutzes und damit des Prämienaufwandes. Zumindest diese Hürde hat sich als nicht allzu schwerwiegend erwiesen, da der Prämienaufwand nicht proportional zur Versicherungssumme, sondern degressiv ansteigt. Nach Schätzungen des Gesetzgebers soll eine Verzehnfachung der Versicherungssumme "nur" zu einer 2,3fach erhöhten Versicherungsprämie führen.

Belastend erschien den Freiberuflern bei Inkrafttreten der Neuregelung auch die vom Gesetzgeber geforderte Jahreshöchstleistung (Maximierung): Die Versicherungssumme muss nach den ergänzenden berufsrechtlichen Regelungen mindestens so oft pro Jahr zur Verfügung stehen, wie die Partnerschaft Partner hat, mindestens jedoch vier Mal. Auch insoweit haben sich die Befürchtungen der Praxis nach überdimensionierter Prämienbelastung nicht realisiert: Zumindest bei Partnerschaften mit mindestens vier Partnern ist die Versicherungsprämie nicht höher, als die Summe der Versicherungsprämien ihrer Partner bei einzelner Versicherung mit derselben Mindestversicherungssumme (1 Million EUR bzw. 2,5 Millionen EUR) wäre. Ungelöst ist freilich bislang das Problem der so genannten Scheinpartner. Angestellte der Partnerschaft, die auf dem Briefkopf die Partner geführt werden, haften gegenüber den Mandanten bekanntlich nach Rechtsscheinsgrundsätzen wie Partner. Bei der PartGmbB ist nun nicht auszuschließen (und wird in der Literatur auch vertreten), dass Scheinpartner in die Berechnung der Maximierung mit einfließen müssen. Eine Partnerschaft mit vier "echten" und vier Scheinpartnern müsste die Mindestversicherungssumme also pro Jahr achtfach einkaufen, um die Haftungsbeschränkung zu sichern. Das Risiko abstrakt nicht ausreichenden Versicherungsschutzes tragen die Partner: Wenn die Partnerschaft keine ausreichende Jahreshöchstleistung versichert hat, entfällt das Haftungsprivileg.

 
Hinweis

Haftungsbeschränkgungen an Pflichtversicherung angelehnt

Schließlich verlangt der Gesetzgeber für die Haftungsbeschränkung Versicherungen, die sich an die Kautelen einer Pflichtversicherung anlehnen.

So darf die Verletzung von Obliegenheiten des Versicherten nicht zulasten des Mandanten gehen. Wenn also die Partnerschaft ihre Prämien verspätet zahlt oder Schadensanzeigen nicht rechtzeitig erstattet, kann der Versicherer zwar im Verhältnis zur Partnerschaft weiterhin von der Leistungspflicht frei werden, nicht aber im Verhältnis zum Mandanten. Noch kritischer ist die bewusste Pflichtverletzung; die zumindest bei Rechtsanwälten mitversichert sein muss, um die beschränkte Haftung zu erreichen. Praktisch bedeutet dies, dass der Versicherer in all diesen Fällen im Ergebnis zahlen muss. Wenn also der Mandant wegen einer Pflichtverletzung der Partnerschaft gegen diese einen Schadensersatz Anspruch gerichtlich zuerkannt bekommt, kann er den (dafür als bestehend geltenden) Anspruch der Partnerschaft gegen den Versicherer pfänden und sich zur Überweisung einziehen lassen. Der Versicherer muss dann zahlen und kann – wenn dies nicht im Versicherungsvertrag ausgeschlossen wird – den Betrag von der Partnerschaft zurückverlangen.

3 Fallstricke beim Innenregress

§ 8 Abs. 4 PartGG beschränkt nur die Außenhaftung der Partner gegenüber den Mandanten, nicht aber ihre Innenhaftung gegenüber der Partnerschaft. Bei nicht sachgemäßer Vertragsgestaltung ist dies ein erhebliches Einfallstor fü...

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