§ 8 Abs. 4 PartGG beschränkt nur die Außenhaftung der Partner gegenüber den Mandanten, nicht aber ihre Innenhaftung gegenüber der Partnerschaft. Bei nicht sachgemäßer Vertragsgestaltung ist dies ein erhebliches Einfallstor für unerwartete Haftungsrisiken. Gesetzlich gilt nämlich folgendes:

Bei einer Verletzung von Pflichten aus dem Beratungsverhältnis werden nicht nur (im Außenverhältnis) die Pflichten der Partnerschaft gegenüber dem Mandanten verletzt. Zugleich verletzt der Berater auch im Innenverhältnis zur Gesellschaft seine Pflicht, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. Er haftet der Partnerschaft daher gesetzlich unbeschränkt auf Schadensersatz. Die Haftungserleichterung des § 708 BGB (diligentia quam in suis, Verschulden nur nach dem Maßstab eigener Angelegenheiten) wird dem Berater in vielen Fällen nicht weiterhelfen. Es ist bereits fraglich, ob eine solche Haftungserleichterung nicht bei beruflichen Zusammenschlüssen von Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern schon stillschweigend ausgeschlossen ist, weil sie dem Berufsbild widerspricht. Etwas salopp gesagt, ist kaum vorstellbar, dass Rechtsanwälte oder Steuerberater im Rahmen ihrer beruflichen Zusammenarbeit einander wechselseitig zubilligen, die Mandanten "genauso schlampig wie in eigenen Angelegenheiten" zu beraten. In vielen Sozietäts- bzw. Partnerschaftsverträgen wird § 708 BGB ohnehin ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn die Partnerschaft gegenüber einem Mandanten einen Schaden zu ersetzen hat, für den (selbst bei der erhöhten Versicherungssumme) keine ausreichende Versicherungsdeckung besteht, entsteht ihr aufgrund der schlecht Beratung ihres Partners ein Schaden, den der Partner ihr mangels abweichender vertraglicher Regelung zu ersetzen hat.

Ausscheiden eines Partners

Ähnliche interne Haftungsrisiken bestehen beim Ausscheiden des Partners oder bei Auflösung der Gesellschaft. Hinsichtlich etwaiger Verluste der Partnerschaft besteht beim Ausscheiden eine gesetzliche Ausgleichspflicht. Bei Auflösung der Gesellschaft sind die Partner zum Ausgleich von Liquidationsfehlbeträgen verpflichtet (§§ 735,139 BGB).

All diese Ansprüche der Partnerschaft gegen den handelnden oder ausscheidenden Partner oder auch alle Partner könnte nun der Mandant, der eine Schadensersatzforderung gegen die Partnerschaft z.B. durch Gerichtsurteil tituliert hat, pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Wenn nun der Versicherungsschutz, zum Beispiel bei einem Schaden, nicht ausreichend ist, droht dem Partner dann trotz gesetzlicher Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis, dass der Mandant ihn persönlich unbeschränkt in Haftung nimmt.

In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass dieses Ergebnis der gesetzlich ausdrücklich ermöglichten Haftungsbeschränkung widerspräche. Um diesen Widerspruch aufzulösen, wird vorgeschlagen, einen stillschweigenden Ausschluss des Innenregresses anzunehmen (Henssler, Anwaltsblatt 2014, 96,101; Wertenbruch, NZG 2013, 1006). Dem ist zuzustimmen. Freilich ist nicht zu verkennen, dass es sich bei einer solchen Annahme eine Hilfskrücke für solche Fälle handelt, in denen die Partner nicht bereits durch sachgemäßer Vertragsgestaltung Vorsorge getroffen haben.

 
Hinweis

Rückgriffsansprüche ausschließen

Bei Gründung einer oder Umwandlung in eine PartGmbB sollte der Partnerschaftsvertrag eine Klausel enthalten, wonach Rückgriffsansprüche der Partnerschaft gegen den Partner in den folgenden Fällen ausgeschlossen werden:

  • Der Partner verursacht einen Berufshaftpflichtfall, für den nach § 8 Abs. 4 PartGG nur das Gesamthandsvermögen der Partnerschaft haftet, ausgenommen durch vorsätzliches (oder gegebenenfalls auch: grob fahrlässiges) Handeln des Partners. Zu erwägen ist, als Fall grob fahrlässigen Handelns auch den Fall zu regeln, dass der Partner ein Mandat annimmt oder fortführt, ohne dass ausreichende Versicherungsdeckung hierfür besteht;
  • Nachschusspflichten aus Anlass der Liquidation oder Insolvenz der Gesellschaft oder des Ausscheidens eines Partners, soweit der Verlust auf einem Berufshaftpflicht Fall beruht, für den nach § 8 Abs. 4 PartGG nur das Gesamthandsvermögen der Partnerschaft haftet.

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