Leitsatz

  1. Sachdienlicher Parteiwechsel in der Beschwerdeinstanz im Wohngeldinkassoverfahren
  2. In vor dem 1.7.2007 anhängigen Entziehungsverfahren können die Wohnungseigentümer insgesamt den Anspruch weiter verfolgen
  3. Abmahnung vor Entziehungsbeschluss
 

Normenkette

§§ 16 Abs. 2, 18 Abs. 1 WEG a. F./n. F., §§ 18 Abs. 2, 28, 43 ff. WEG a. F., § 22 Abs. 1 WEG n. F.

 

Kommentar

  1. Materieller Anspruchsinhaber von Wohngeldforderungen gegen einzelne Eigentümer ist der teilrechtsfähige Verband, wenn die maßgeblichen Anträge nach Veröffentlichung der BGH-Entscheidung v. 2.6.2005 (NJW 2005, 2061) gestellt wurden. Im vorliegenden Fall konnte deshalb nur ein Beteiligtenparteiwechsel und nicht – wie in sog. Altfällen – eine bloße Parteiberichtigung den gewünschten Erfolg bewirken. Die in der Beschwerdeinstanz erfolgten Erklärungen der Antragsteller waren in diesem Sinne auch als Parteiauswechslung auszulegen. Die Parteiänderung war auch sachdienlich.
  2. Inhaber des Entziehungsanspruchs und aktivlegitimiert waren bis zum Inkrafttreten der WEG-Reform am 1.7.2007 die einzelnen Wohnungseigentümer (vgl. auch BGH, NJW 2007, 1353). Der Verband konnte ohne entsprechende gesetzliche Normierung ein Entzugsverfahren auch nicht an sich ziehen. Nunmehr bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F., dass mit Ausnahme der Wohnungseigentümer von Zweiergemeinschaften die Ausübung des Entziehungsrechts der Gemeinschaft zusteht. Insoweit ist neues materielles Recht anzuwenden. Allerdings ist es ebenfalls in Übergangsfällen zulässig, dass der Verband die Wohnungseigentümer ermächtigen kann, ihm zugeordnete Ansprüche geltend zu machen, auch in konkludenter Weise.
  3. Die Entziehung ist allerdings das letzte Mittel zur Herstellung des Gemeinschaftsfriedens. Unerlässlich ist es auch, einen säumigen Eigentümer vor entsprechender Beschlussfassung abzumahnen (vgl. BGH, NJW 2007, 1353). Ein wegen fehlender Abmahnung nicht ausreichender Entziehungsbeschluss bildet dann die Abmahnung. Versäumt der abgemahnte Wohnungseigentümer auch nur einmal abgemahnte Pflichten, kann sodann Entziehungsklage erhoben werden, die in diesem Fall aber einer erneuten Beschlussfassung bedarf.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 28.01.2008, 34 Wx 077/07 = NZM 2008, 169

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