Leitsatz

Ein generelles Verbot von Parabolantennen kann nicht durch Mehrheitsbeschluss angeordnet werden. Ein Eigentümerbeschluss, der grundsätzlich ein generelles Verbot von Parabolantennen ausspricht, Ausnahmeregelungen aber aus "verfassungsrechtlichen Gründen" vorsieht, ist wegen fehlender Bestimmtheit auf Anfechtung für ungültig zu erklären.

 

Fakten:

Die Eigentümergemeinschaft hatte vorliegend einen Mehrheitsbeschluss gefasst, wonach grundsätzlich keine Parabolantenne installiert werden dürften, da die Gemeinschaft an das Breitbandkabelnetz angeschlossen sei. Ausnahmen wurden lediglich für ausländische Mieter von Wohnungseigentümern zugelassen. Ein generelles Verbot von Parabolantennen kann jedoch nach aktueller BGH-Rechtsprechung nicht durch Mehrheitsbeschluss angeordnet werden. Ob aufgrund der in jüngster Zeit eingetretenen technischen Entwicklung deutsche Wohnungseigentümer nicht länger auf einen vorhandenen Kabelanschluss verwiesen werden können, hat der BGH in seiner Entscheidung offen gelassen. Jedenfalls wird es, was unzulässig ist, durch den angefochtenen Eigentümerbeschluss ausländischen Wohnungseigentümern unmöglich gemacht, Sendungen über Satellit aus ihrer Heimat zu empfangen. Der Eigentümerbeschluss sieht nämlich eine Ausnahmeregelung von dem generellen Verbot von Parabolantennen unter bestimmten Voraussetzungen nur zugunsten vermietender Eigentümer, nicht aber zugunsten von Wohnungseigentümern selbst vor.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 15.04.2004, 2Z BR 71/04

Fazit:

Aufgrund aktueller BGH-Rechtsprechung herrscht erhebliche Rechtsunsicherheit, wann eine Duldungspflicht von Parabolantennen aus verfassungsrechtlichen Gründen zu bejahen ist.

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