Rz. 75

Nach sec. 462 (6) haben grundsätzlich alle Personen ein Einsichtsrecht in die Unterlagen, die vom registrar aufbewahrt werden. Die anfallenden Gebühren für die Einsichtnahme und die Ausstellung von Kopien unterliegen den Kostenfeststellungen der sixth schedule. Zur Einsichtnahme ist ein schriftlicher formloser Antrag an den registrar zu stellen samt Einzahlungsquittung der Gebühren.

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