Rz. 22

Die Notwendigkeit der Registereintragung einer Gesellschaft ergibt sich aus sec. 9. Der registrar of companies ist als staatliche Institution eine wesentliche Behörde, die am Gründungsverfahren mitwirkt.

 

Rz. 23

Nach sec. 466 (1) sind eigens für die Registrierung von Unternehmen und weiterer handelsrechtlicher Aufgaben sogenannte registration offices zu gründen. Diese werden durch sec. 3 der Companies (registration offices) Regulations, 2003, nochmals konkretisiert. So bestehen in Pakistan derzeit neun Company Registration Offices (CROs). Diese befinden sich in Islamabad, Karachi, Lahore, Faisalabad, Multan, Peshawar, Quetta, Sukkur und Gilgit.

 

Rz. 24

Nach sec. 9 sind nur solche Gesellschaften eintragungspflichtig, die aus mehr als 20 Gesellschaftern bestehen und mit Gewinnerzielungsabsicht handeln. Ausnahmen von der Eintragungspflicht gibt es nur bei Gesellschaften, die unter einer vorher gültigen ordinance bereits wirksam gegründet wurden, bei familiengeführten Gesellschaften sowie einer Gesellschaft, die von zwei oder mehr Familien geführt wird, wobei die Anzahl der Gesellschafter dieser Familien nicht mehr als 20 betragen darf, sec. 9 (3).

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