Rz. 65

Zur Eintragung der private limited by shares sind zunächst das Memorandum of Association und die Articles of Association beim Handelsregister einzureichen. Dabei ist ein Exemplar mit den adhesive stamps zu versehen, welches dann als Originaldokument gilt. Diese adhesive stamps werden vom district treasury officer angebracht nach den jeweils geltenden Regelungen. Dabei sind die Voraussetzungen des Stamp Act, 1899 (II of 1899) zu beachten. Zugleich sind drei weitere Kopien des Memorandums und der Articles of Association einzureichen. Diese müssen unterzeichnet und beglaubigt werden (sec. 4 (1) der Companies (General Provisions and Forms) Rules, 1985).

 

Rz. 66

Die Anmeldung des Memorandum of Associations erfolgt durch den Geschäftsführer oder einen Handlungsbevollmächtigten beim Registergericht, sec. 16 (1). Es ist möglich, dass auch Vertreter tätig werden. Dies kann ein Anwalt sein, der eine Zulassung für den High Court oder den Supreme Court in Pakistan hat, ein Mitglied des Institute of Chartered Accountants oder des Insitute of Cost and Management Accounts in Pakistan oder eine Person, die im Memorandum oder in den Articles als director oder officer benannt ist, sec. 4 (2) der Companies (General Provisions and Forms) Rules, 1985.

 

Rz. 67

Zur Anmeldung des Memorandums ist weiterhin eine Erklärung der einreichenden Person abzugeben, dass alle Anforderungen der Unternehmensgründung laut des Companies Act eingehalten wurden, sec. 16 (2).

 

Rz. 68

Mit der Registrierung des Memorandum of Association beim Registergericht ist die Gesellschaft gegründet, sec. 18 (1). Die Gesellschaft bzw. der anmeldende Geschäftsführer erhält vom zuständigen Registergericht eine Gründungsurkunde.[38] Die Gründungsurkunde ist zugleich ein Nachweis darüber, dass die Gesellschaft im Einklang mit den Regelungen rechtswirksam gegründet wurde.

[38] Das Certificate of Incorporation.

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