Rz. 134

Die Besteuerung einer Gesellschaft in Pakistan ist von ihrem Sitz abhängig. Der Sitz der Gesellschaft wird als in Pakistan bestehend angenommen, wenn die Gesellschaft nach pakistanischem Recht gegründet wurde. Gesellschaften, die nach einem anderen Recht gegründet werden, sind in Pakistan steuerpflichtig, wenn die Kontrolle des Unternehmens und das Management in Pakistan ansässig sind. Diese resident companies sind in Pakistan vollständig steuerpflichtig.

 

Rz. 135

Gesellschaften, die nach den oben genannten Kriterien nicht in Pakistan ansässig sind, sind jeweils nur bezüglich des in Pakistan erworbenen Einkommens steuerpflichtig. Diesbezüglich liegt aber seit dem 30.12.1995 ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland vor.

 

Rz. 136

Der Einkommensteuersatz für Gesellschaften liegt derzeit bei 33 %.[51] Für sog. small companies besteht ein Steuersatz von 25 %.[52] Diese small companies sind in sec. 1 (59a) der Income Tax Ordinance, 2001, legal definiert. Dies sind alle Gesellschaften, die ein Stammkapital von nicht mehr als 25 Mio. Rupien haben und nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen sowie einen Jahresumsatz von nicht mehr als 250 Mio. Rupien erreichen. Weiterhin dürfen diese small companies nicht aus der Splittung nnn Spaltung oder einer Wiederaufnahme einer bereits bestehenden Gesellschaft entstanden sein.[53]

[51] Schedule 1, division II (i) der Income Tax Ordinance, 2001.
[52] Schedule 1, division II (iii) der Income Tax Ordinance, 2001.
[53] Section 1 (59 a) der Income Tax Ordinance, 2001.

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