I. Grundlagen

 

Rz. 63

Die Gesellschaft ist eine eigenständige juristische Person[36] und kann Träger von Rechten und Pflichten sein.[37]

Vorab ist die Gesellschaft aber zunächst bei dem jeweils zuständigem Registration Office anzumelden und einzutragen.

Die Zuständigkeit der Registration Offices umfasst insbesondere die Anmeldung und Eintragung der Gesellschaften. Darüber hinaus sind diese für jegliche Änderungen innerhalb der Firmierung oder des Sitzes der Gesellschaft, der Gesellschaftsumwandlung sowie der Eintragung von Grundstückssicherheiten der Gesellschaft zuständig.

Sobald der Registrar die Dokumente geprüft hat, wird die Gesellschaft in das Register of Companies eingetragen. Daraufhin erhält die Gesellschaft eine company registration number. Diese company registration number ist nach sec. 5 (2) der Companies (Registration Offices) Regulations 2003, eine fortlaufende, automatisch generierte Nummer der elektronischen Datenbank des Registration Offices.

Ein Transparenzregister im Sinne der europäischen Geldwäscherichtlinien gibt es in Pakistan nicht.

[36] PLD 1985 Kar. 481.
[37] NLR 2005 Civ. 362.

II. Bedeutung der Handelsregistereintragung

 

Rz. 64

Die Handelsregistereintragung ist konstitutiv.

III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

 

Rz. 65

Zur Eintragung der private limited by shares sind zunächst das Memorandum of Association und die Articles of Association beim Handelsregister einzureichen. Dabei ist ein Exemplar mit den adhesive stamps zu versehen, welches dann als Originaldokument gilt. Diese adhesive stamps werden vom district treasury officer angebracht nach den jeweils geltenden Regelungen. Dabei sind die Voraussetzungen des Stamp Act, 1899 (II of 1899) zu beachten. Zugleich sind drei weitere Kopien des Memorandums und der Articles of Association einzureichen. Diese müssen unterzeichnet und beglaubigt werden (sec. 4 (1) der Companies (General Provisions and Forms) Rules, 1985).

 

Rz. 66

Die Anmeldung des Memorandum of Associations erfolgt durch den Geschäftsführer oder einen Handlungsbevollmächtigten beim Registergericht, sec. 16 (1). Es ist möglich, dass auch Vertreter tätig werden. Dies kann ein Anwalt sein, der eine Zulassung für den High Court oder den Supreme Court in Pakistan hat, ein Mitglied des Institute of Chartered Accountants oder des Insitute of Cost and Management Accounts in Pakistan oder eine Person, die im Memorandum oder in den Articles als director oder officer benannt ist, sec. 4 (2) der Companies (General Provisions and Forms) Rules, 1985.

 

Rz. 67

Zur Anmeldung des Memorandums ist weiterhin eine Erklärung der einreichenden Person abzugeben, dass alle Anforderungen der Unternehmensgründung laut des Companies Act eingehalten wurden, sec. 16 (2).

 

Rz. 68

Mit der Registrierung des Memorandum of Association beim Registergericht ist die Gesellschaft gegründet, sec. 18 (1). Die Gesellschaft bzw. der anmeldende Geschäftsführer erhält vom zuständigen Registergericht eine Gründungsurkunde.[38] Die Gründungsurkunde ist zugleich ein Nachweis darüber, dass die Gesellschaft im Einklang mit den Regelungen rechtswirksam gegründet wurde.

[38] Das Certificate of Incorporation.

IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

 

Rz. 69

Der Handelsregisteranmeldung ist zunächst eine Kopie des Lichtbildausweises beizufügen. Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft die Compliance-Anforderungen beachtet, ist das Formular 1, die Declaration of Compliance with the Pre-Requisires for Formation of the Company, einzureichen. Diese Erklärung kann sowohl durch einen Anwalt des High Court oder Supreme Court, ein Mitglied des Institute of Chartered Accountants oder des Institute of Cost and Management Accountants in Pakistan oder einen director erfolgen, sec. 4 (2) der Companies (General Provisions and Forms).

 

Rz. 70

Weiterhin ist das Formular 29 einzureichen. Dieses gibt Auskunft über die directors und andere officers der Gesellschaft. Dieses Formular wird auch Directors Register genannt. Das Formular ist der Anmeldung beizufügen. Bei einer Änderung im Directors Register ist diese Änderung innerhalb von 14 Tagen nach der Änderung dem registrar mitzuteilen.

 

Rz. 71

Die Einzahlung der anfallenden Gebühr ist durch den Originalbeleg nachzuweisen.[39]

[39] Section 470 (3) der Companies Ordinance, 1983, verlangt die vollständige Zahlung der anfallenden Gebühren vor der Eintragung oder Registrierung der Dokumente.

V. Form der Handelsregisteranmeldung

 

Rz. 72

Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt schriftlich.

VI. Handelsregistereintragung

 

Rz. 73

Die Handelsregistereintragung erfolgt in englischer Sprache. Die Dauer des Eintragungsverfahrens beträgt insgesamt ca. zwei bis drei Wochen. Der jeweilige registrar hat nach sec. 9 der Companies (Registration Offices) Regulations, 2003, eine genaue zeitliche Vorgabe zur Durchsicht und Registrierung der Dokumente.

VII. Bekanntmachung

 

Rz. 74

Eine besondere Bekanntmachung der Eintragung in das Handelsregister erfolgt nicht.

VIII. Einsichtsrecht

 

Rz. 75

Nach sec. 462 (6) haben grundsätzlich alle Personen ein Einsichtsrecht in die Unterlagen, die vom registrar aufbewahrt werden. Die anfallenden Gebühren für die Einsichtnahme und die Ausstellung von Kopien unterliegen den Kostenfeststellungen der sixth schedule. Zur Einsichtnahme ist ein schriftlicher fo...

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