Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsrecht. Soldatenrecht. Personalanpassungsgesetz. Zurruhesetzung. vorzeitige Zurruhesetzung. subjektives öffentliches Recht. Schutznormtheorie. Grundrechte. Gleichheitssatz. Gleichbehandlungsgebot. Ausstrahlungswirkung. norminterne Wirkung. Ermessensentscheidung. Willkür. Versetzung in den Ruhestand. Soldatenrechts (Versetzung in den Ruhestand)

 

Leitsatz (amtlich)

§ 1 des Personalanpassungsgesetzes räumt den Berufssoldaten kein subjektives öffentliches Recht auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder doch jedenfalls ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber ein. Ihnen steht insbesondere auch kein auf die Beachtung des Gleichheitssatzes beschränkter Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die von ihnen gewünschte Zurruhesetzung zu.

 

Normenkette

PersAnpassG § 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Trier (Urteil vom 27.03.2003; Aktenzeichen 1 K 1156/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der im Jahre 1947 geborene Kläger erstrebt seine vorzeitige Zurruhesetzung auf der Grundlage des Personalanpassungsgesetzes.

Er trat Anfang des Jahres 1967 als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr ein und ist seit August 1969 Berufssoldat. Zuletzt wurde er im Juni 1998 befördert, und zwar zum Oberstleutnant. Er ist seit Oktober 1997 als Fernmeldestabsoffizier Eloka und Datenverarbeitungsorganisationsstabsoffizier bei der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärungsbrigade … tätig.

Seinem schon seit 1999 gehegten Wunsch nach vorzeitiger Zurruhesetzung entsprechend stellte er nach dem In-Kraft-Treten des Personalanpassungsgesetzes zum Jahresanfang 2002 am 4. Januar 2002 den Antrag, ihn nach Maßgabe dieses Gesetzes zum nächstmöglichen Termin vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Mit dem in der Folgezeit an alle die formalen Voraussetzungen für eine vorzeitige Zurruhesetzung nach diesem Gesetz erfüllenden Soldaten versandten Fragebogen brachte er dann noch einmal zum Ausdruck, dass er an einer vorzeitigen Zurruhesetzung „grundsätzlich Interesse” habe, und bat um Prüfung, ob eine solche Maßnahme auch im dienstlichen Interesse liege. Als gewünschten Zeitpunkt für das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gab er den 30. April 2002, hilfsweise den 31. März oder 30. September 2002 an.

Unter dem 21. Mai 2002 teilte ihm das Personalamt der Bundeswehr mit, dass die Überprüfung in seinem Fall ergeben habe, dass seine vorzeitige Zurruhesetzung aufgrund seiner besonderen Qualifikation bzw. Spezialisierung nicht im dienstlichen Interesse liege.

Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein und machte geltend, der Bescheid lasse nicht ansatzweise erkennen, weshalb ein dienstliches Interesse an seiner Zurruhesetzung fehle, obwohl er das vom Gesetz vorausgesetzte Lebensalter habe. Eine besondere Qualifikation habe die Beklagte bei ihm bisher nicht zu erkennen vermocht; er verfüge auch nicht über eine umfassende Eloka-Ausbildung und habe zudem kein Informatikstudium absolviert. Andererseits würden entsprechend ausgebildete Soldaten fachfremd eingesetzt.

Mit Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 29. Juli 2002 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es bestehe kein Anspruch auf vorzeitige Zurruhesetzung; der Dienstherr entscheide darüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Hier fehle es an der Voraussetzung, dass die vorgezogenen Zurruhesetzungen zur Anpassung vorhandener Jahrgangsstrukturen an das jeweils gültige Personalstrukturmodell führen müssten. Wegen des großen Bedarfs an erfahrenen Offizieren der Fachrichtung Datenverarbeitungsorganisationsstabsoffizier bestehe kein Handlungsbedarf in Richtung auf vorzeitige Zurruhesetzung solcher Offiziere. Darüber hinaus bestünden in anderen Bereichen und in anderen Geburtsjahrgängen größere strukturelle Probleme, die vorrangig abzubauen seien.

Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Dazu hat er sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergänzt und vertieft. Insbesondere hat er noch geltend gemacht, dass er der Ausbildungs- und Verwendungsreihe Artillerie und nicht der Ausbildungs- und Verwendungsreihe Eloka angehöre, dass es der Beklagten, der sein Wunsch nach einer vorzeitigen Zurruhesetzung seit Jahren bekannt sei, möglich gewesen sei, Nachwuchskräfte für seine Stelle auszubilden, dass zurzeit ein neues Rechensystem eingeführt werde, in das er sich erst einarbeiten müsse, und dass sehr wohl auch im Bereich der Eloka-Truppe Stabsoffiziere nach dem Personalanpassungsgesetz in den Ruhestand versetzt worden seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 2002 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 29. Juli 2002 zu verpflichten, ihn unverzüglich in den Ruhestand zu versetzen,

hilfsweise,

d...

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