rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Disziplinarrecht. Beamtenrecht. Beamter. Finanzbeamter. Steuerhinterziehung. Hilfeleistung. unerlaubte Hilfeleistung. Einkommensteuererklärung. Dienstvergehen. außerdienstliches Dienstvergehen. unerlaubte Nebentätigkeit. Straftat. Betrug. Abgabenordnung. Ansehens- und Vertrauensschädigung. Untragbarkeit. Disziplinarmaß. Entfernung aus dem Dienst. Dienstentfernung. Strafurteil. Feststellungen. tatsächliche Feststellungen. Bindung an Feststellungen. Ansehensschädigung. Disziplinarklage

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Finanzbeamter, der über einen Zeitraum von mehreren Jahren und in über hundert Fällen für dritte Personen Einkommensteuererklärungen unrichtig abgegeben, hierfür Entgelte angenommen und zum Nachteil des Fiskus seine internen Kenntnisse ausgenutzt hat, um den von ihm „beratenen” Personen steuerliche Vorteile zukommen zu lassen, ist in der Regel für den öffentlichen Dienst in der Finanzverwaltung untragbar geworden und aus diesem zu entfernen.

 

Normenkette

LBG § 85 Abs. 1 S. 2; LDG §§ 8, 11 Abs. 2 S. 1, § 16 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Trier (Urteil vom 13.01.2005; Aktenzeichen 3 K 1476/04)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

 

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine disziplinarische Entfernung aus dem Dienst.

Der im Jahre 1948 geborene Beamte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Er trat am 18. Mai 1966 als Verwaltungsangestellter in den Dienst des Landes Rheinland-Pfalz ein. Nach Abschluss seiner Ausbildung für den mittleren Dienst in der Finanzverwaltung und Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit war er bis Mitte 2002 bei dem Finanzamt L. in den Arbeitsbereichen „Lohnsteuer-Stelle Arbeitnehmer” und „Veranlagung” eingesetzt. Der Beklagte wurde zuletzt am 1. Dezember 1988 zum Amtsinspektor befördert. Seine letzten dienstlichen Beurteilungen schlossen mit durchschnittlichen Ergebnissen ab.

Durch bestandskräftige Disziplinarverfügung vom 31. Januar 2002 verhängte der Kläger gegen den Beklagten wegen ungenehmigten Verlassens des Finanzamtes während der Arbeitszeiten sowie eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst eine Geldbuße in Höhe der Hälfte der monatlichen Dienstbezüge.

Am 13. März 2002 wurde gegen den Beklagten wegen des Verdachts der unerlaubten steuerlichen Beratung in 243 Fällen sowie der Steuerverkürzung ein Straf- und Bußgeldverfahren eingeleitet. Nach Bekanntwerden der Vorwürfe enthob der Kläger den Beklagten vorläufig des Dienstes und erhob am 28. März 2003 mit Zustimmung des Personalrates die vorliegende Disziplinarklage.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und eine mildere Maßnahme zu verhängen.

Er erklärte, dass er lediglich aus Freundschaft zu portugiesischen Staatsangehörigen im Rahmen eines Sportvereins und ohne Gewinnerzielungsabsicht Steuererklärungen für diese Personen ausgefüllt habe. Mit Rücksicht auf seine bisherige dienstliche Unbescholtenheit halte er als disziplinarische Maßnahme eine Zurückstufung für ausreichend.

Mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 7. September 2004 wurde der Beklagte wegen Steuerhinterziehung in 112 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 280 Tagessätzen zu je 50,– EUR sowie wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen in 39 Fällen zu 39 Geldbußen zu je 100, – EUR verurteilt.

Durch Urteil vom 13. Januar 2005 hat das Verwaltungsgericht Trier den Beklagten aus dem Dienst entfernt, weil ihm schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen vorzuwerfen seien und er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Mit seinen vorsätzlich begangenen Handlungen habe er einen nicht unerheblichen Schaden für den Fiskus hervorgerufen und in erheblicher Weise seine Kernpflichten verletzt. Sein außerdienstliches Fehlverhalten habe einen engen dienstlichen Bezug, da er gerade das getan habe, was er als Finanzbeamter nach seinen dienstlichen Obliegenheiten zu verhindern habe. Zu seinen Lasten wirke, dass er eigenständige Entscheidungen über bestimmte Punkte der Steuererklärungen (z.B. über Spendenabzug) getroffen habe, ohne seine „Mandanten” darüber zu informieren. Ein Beamter, der sich auf diese Weise gezielt gegen seinen Dienstherrn stelle, verletze in eklatanter Weise das in ihn gesetzte Vertrauen. Darüber hinaus habe es sich um unerlaubte Nebentätigkeiten gehandelt, die allein schon wegen des Anscheins möglicher Interessens- und Loyalitätskonflikte als Dienstpflichtverletzungen zu bewerten seien. In diesem Zusammenhang seien Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beklagten auch unter dem Aspekt der fehlenden Loyalität aufgekommen. Der Umstand, dass die Tathandlungen in seinem privaten Umfeld wurzelten und sich aus Gefälligkeiten entwickelt hätten, könne ihn nicht entla...

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