rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Straßenreinigungsgebühren

 

Verfahrensgang

VG Mainz (Urteil vom 03.04.2001; Aktenzeichen 3 K 671/00)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 15.03.2002; Aktenzeichen 9 B 16.02)

 

Tenor

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2001 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz – 3 K 671/00.MZ – wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger, die Eigentümer des im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Anwesens K.-Straße 29 sind, das aus den beiden Grundstücken Flur 4, Parzellen-Nrn. 49/1 und 49/2, besteht, wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren. Die Gebührenbemessung orientiert sich an einem fiktiven Frontmetermaßstab unter Anwendung eines sog. Projektionsverfahrens. Danach gilt als für die Gebührenfestsetzung maßgebliche Straßenlänge bei Grundstücken, deren Seitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufen oder deren längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung länger als die gemeinsame Grenze von Grundstück und Straße ist, und bei Hinterliegergrundstücken als Straßenlänge die Länge der Straßengrenze zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der Grundstücksseite oder- seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden.

Hinsichtlich des seinem Urteil im Übrigen zugrunde liegenden Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich in vollem Umfang zu Eigen macht.

Das Verwaltungsgericht hat mit einem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2001 ergangenen Urteil den Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 1998 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebührenheranziehung der Kläger verstoße gegen § 7 Abs. 1 KAG. Danach dürfe nämlich die Anwendung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Leistung der Einrichtung oder Anlage und der Gebühr führen. Zwar sei der von der Beklagten angewandte fiktive Frontmetermaßstab durch die Hinzurechnung fiktiver Frontmeter für Hinterliegergrundstücke als grundstücksbezogenes Bemessungskriterium grundsätzlich je nach individueller Ausgestaltung als Gebührenmaßstab noch geeignet. Die Anwendung des Projektionsverfahrens führe jedoch zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr in Einklang stehenden willkürlichen Ungleichbehandlung. Nach dem Projektionsverfahren sei die Gebührenhöhe nämlich abhängig von der zufälligen parallel zur Erschließungsanlage vorhandenen Ausdehnung des Grundstückes, die nichts über dessen Nutzbarkeit aussage. Im Extremfall handele es sich um ein nur wenige Meter an die Straße angrenzendes Grundstück mit schräg verlaufenden Seitengrenzen, die möglicherweise eine bauliche Nutzung unmöglich machten. Ein solches Grundstück werde deutlich höher veranlagt als ein vergleichbares Grundstück mit senkrecht zur Straße verlaufenden Grundstücksgrenzen, das über eine bessere Nutzbarkeit verfüge. Dieses Ergebnis werde dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit nicht gerecht.

Gegen das Urteil hat die Beklagte die zuvor vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Gebührenbemessung nach einem fiktiven Frontmetermaßstab unter Anwendung des Projektionsverfahrens sei nicht zu beanstanden und stehe in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz. Der Maßstab vermeide Ungerechtigkeiten bei Grundstücken, die im Hinterland breiter würden, und erfasse auch Hinterliegergrundstücke, die bei einem reinen Frontmetermaßstab unberücksichtigt blieben. Härten im Einzelfall müssten angesichts der gebotenen pauschalierten Betrachtungsweise in Kauf genommen werden.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. April 2001 die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und weisen ergänzend darauf hin, dass die Berücksichtigung fiktiver Frontlängen zu einer Reduzierung der Gebührensätze geführt habe, was eine zusätzliche Subventionierung der Grundstücke mit senkrechten Seitengrenzen durch Grundstücke mit schrägen Seitengrenzen bedeute. Darüber hinaus müsse die Gebührenfestsetzung das unterschiedliche Allgemeininteresse an der Durchführung der Straßenreinigung berücksichtigen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Der Beklagten war hinsichtlich der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO Wiederei...

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