rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenrecht. Beihilfe. Beihilfenverordnung. Beihilfefähigkeit. Angemessenheit. Gebührenordnung für Ärzte. Gebührenordnung für Zahnärzte. Gebührenrahmen. Krankenversicherung. Private Krankenversicherung. Standardtarif. Fürsorgepflicht. Gleichheitssatz. Gleichbehandlungsgrundsatz. Gewährung von Beihilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Wirksamkeit der Anknüpfung der Beihilfenregelung an den Gebührenrahmen der im Standardtarif privat versicherten Beamten.

 

Normenkette

GG Art. 3, 3 Abs. 1; BVO §§ 3, 3 Abs. 1, 1 S. 1, Abs. 2, 2 S. 1; GOÄ § 5b; GOZ § 5a

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erhöhung von Beihilfeleistungen, die ihm unter Hinweis auf die Rechtsverhältnisse der nach dem sogenannten Standardtarif privat krankenversicherten Beamten verweigert worden sind.

Er steht als Steueroberamtsrat im Dienst des Beklagten. Nachdem er lange Jahre mit seiner Ehefrau und den drei Kindern freiwilliges Mitglied der Krankenkasse – … – und dort seit 1987 in der sogenannten Teilkostenklasse versichert war (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 9. Juni 1995 – 2 A 13363/94.OVG –), ist er seit 1. März 2001 im sogenannten Standardtarif privat krankenversichert.

Er hat damit von einer Möglichkeit Gebrauch gemacht, die durch das Gesundheitsreformgesetz 2000 geschaffen worden war. Hierüber war er durch ein Merkblatt des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom September 2000 unterrichtet worden. Danach boten die privaten Versicherungsunternehmen einen brancheneinheitlichen Standardtarif auch denjenigen Personen an, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften einen Beihilfeanspruch haben, jedoch aus Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen versichert werden konnten. Die Höhe der Versicherungsprämien im Standardtarif ist auf den durchschnittlichen Höchstbetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt und für Beihilfeberechtigte beihilfekonform reduziert. Die Leistungen des Standardtarifs sind denjenigen der gesetzlichen Krankenkasse vergleichbar; einzelne Leistungen (wie z.B. Wahlleistungen bei stationärem Krankenhausaufenthalt, Behandlungen durch einen Heilpraktiker) sind im Standardtarif nicht versichert. Diese auf der Regelung über den Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag in § 257 Abs. 2 a SGB V beruhende Versicherungsmöglichkeit ging einher mit der Begrenzung des Gebührenrahmens für ärztliche Leistungen. Nach § 5 b Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und § 5 a Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) dürfen Ärzte und Zahnärzte Personen, die im Standardtarif versichert sind, Gebühren nur bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes berechnen.

Im Juli 2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe unter anderem für eine kieferorthopädische Behandlung seiner Tochter M. in Höhe von 356,67 DM und für die medizinische Versorgung seiner Tochter E. in Höhe von 6,16 DM. Mit Bescheid vom 13. September 2001 setzte die Oberfinanzdirektion Koblenz für die Behandlung von M. einen Betrag von 281,43 DM und für die Behandlung von E. einen Betrag von 5,81 DM als beihilfefähig fest und begründete dies damit, dass nach der Beihilfenverordnung Aufwendungen von Beamten, die im Standardtarif versichert sind, nur bis zum Faktor 1,7 beihilfefähig seien. Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, dass der Standardtarif grundsätzlich beachtet worden sei, wie aus den beigefügten Belegen ersichtlich. In den davon abweichenden Fällen seien die Ärzte nicht bereit gewesen, gegen geringere als die berechneten Gebühren tätig zu werden. Insbesondere bezüglich der kieferorthopädischen Behandlung von M. halte der Arzt am Kostenplan aus dem Jahr 1999 fest. Da ein Beamter nicht verpflichtet sei, sich überhaupt zu versichern, müsse es ihm auch freistehen, sich der Beihilfestelle gegenüber auf den Standardtarif zu berufen oder nicht. Anderenfalls läge eine Schlechterstellung gegenüber den „normal” privatversicherten Beamten und damit ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und den Gleichheitssatz vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2001 wies die Oberfinanzdirektion Koblenz den Widerspruch mit der Begründung zurück, Aufwendungen seien nur insoweit beihilfefähig, als sie angemessen seien. Nach § 3 Abs. 2 der Beihilfenverordnung – BVO – bestimme sich die Angemessenheit nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte. Eine abweichende Vereinbarung der Gebührenhöhe sei zwar grundsätzlich zulässig, die über dem 1,7fachen Satz liegenden Gebühren könnten jedoch nicht erstattet werden. Hierauf habe das Ministerium der Finanzen in seinem Merkblatt „Standardtarif und Öffnungsaktion” hingewiesen. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit für die geltend gemachten Aufwendungen verstoße weder gegen die Fürsorgepflicht noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Mit der ...

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