rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Baunachbarrecht
Verfahrensgang
VG Koblenz (Urteil vom 05.11.1998; Aktenzeichen 1 K 568/98) |
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Koblenz vom 5. November 1998 wird die den Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 1. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 20. Januar 1998 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 1/2 und der Beklagte sowie die Beigeladenen zu je 1/4 mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten, die der Beklagte und die Beigeladenen zu je 1/2 zu tragen haben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der die Vollstreckung betreibende Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen zur Errichtung von zwei aneinandergebauten Mehrfamilienhäusern bzw. zur Herstellung von Stellplätzen, einer Lärmschutzwand und einer Grenzmauer.
Er ist Eigentümer des im unbeplanten Innenbereich der Stadt V. gelegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flur …, Parzelle Nr. … (J.straße …). In südöstlicher Richtung grenzt das Grundstück rückwärtig auf voller Länge an das hangaufwärts in zweiter Bautiefe gelegene Grundstück der Beigeladenen, Parzelle Nr. …. Die Zuwegung zu dem letztgenannten Grundstück erfolgt dabei von der J.straße her mittels eines unmittelbar an der südwestlichen Grenze des klägerischen Grundstücks entlang verlaufenden, stark ansteigenden, zwischen ca. 4 und 6 m breiten Geländestreifens.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 1994 erteilte der Beklagte den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit jeweils drei Wohneinheiten. In der Auflage Nr. 8 zur Baugenehmigung wurde festgelegt, dass neun Stellplätze auf dem Grundstück anzulegen seien.
Gegen die Genehmigung erhob der Kläger am 27. Oktober 1994 Widerspruch, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, das gesamte Vorhaben füge sich nicht in die Umgebungsbebauung ein, weil es sich um eine erstmals zugelassene Hinterlandbebauung handele und überdies die vorhandene Eingeschossigkeit um ein ganzes Geschoss überschritten werde. Zudem umfasse das Vorhaben insgesamt acht Wohneinheiten, sodass zwölf Stellplätze erforderlich seien. Durch den hiermit einhergehenden Verkehr entlang der seitlichen sowie der rückwärtigen Grenze seines Grundstücks, zu denen hin sowohl die Ruheräume wie auch Balkon und Terrasse lägen, seien erhebliche Geruchs- und Lärmbelästigungen zu befürchten.
Einen Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 1. März 1995 (7 L 227/95.KO) ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hin gab der Senat dem Beklagten mit Beschluss vom 18. Mai 1995 (1 B 11248/95.OVG) auf, die Bauarbeiten an den Stellplätzen durch bauaufsichtliche Verfügung vorläufig bis zur bestands- oder rechtskräftigen Klärung ihrer Vereinbarkeit mit § 45 Abs. 6 LBauO 1986 einzustellen. Im Übrigen wies er die Beschwerde zurück.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 1995 stellten die Beigeladenen einen weiteren Bauantrag. Dieser sieht auf der Grundlage einer im Auftrag der Beigeladenen zwischenzeitlich erstellten schalltechnischen Immissionsprognose des Ingenieurbüros P., B., vom 12. Juli 1995 nunmehr entlang der Zufahrt eine 20 m lange und 2 m hohe Lärmschutzwand vor. Der Prognose lag allerdings nicht die letztendlich genehmigte Planung zugrunde, nach der die Stellplätze entlang der rückwärtigen Grenze des klägerischen Anwesens anders angeordnet werden sollten und die Fahrgasse in diesem Bereich durch Abgrabungen zur Belichtung der Kellerräume des Gebäudes der Beigeladenen verschmälert werden sollte. Die vorgenannte Immissionsprognose legt die DIN 18005 zugrunde und geht des Weiteren von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet aus. Die diesbezüglichen Orientierungswerte – auch der Orientierungswert für die Nachtzeit von 45 dB(A) – werden danach selbst bei einem kompletten Wechsel sämtlicher Fahrzeuge auf den neun Stellplätzen immer noch eingehalten.
Mit Bescheid des Beklagten vom 1. April 1996 wurde den Beigeladenen die entsprechende Nachtragsbaugenehmigung mit der Auflage erteilt, die schalltechnische Immissionsprognose des Ingenieurbüros P. bei der Ausführung des Vorhabens zu beachten.
Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 22. April 1996 Widerspruch ein. Dazu machte er im Wesentlichen eine erdrückende Wirkung der südwestlich an sein Grundstück angrenzenden Lärmschutzwand sowie eine weiterhin bestehende Lärmbelästigung geltend. Letztere entstehe zum einen aufgrund des wegen beengter Verhältnisse erforderlichen Rangierens von Fahrzeugen im P...