nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Versammlungsrecht

 

Verfahrensgang

VG Greifswald (Beschluss vom 14.04.2005; Aktenzeichen 4 B 945/05)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 16.04.2005; Aktenzeichen 1 BvR 808/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14.04.2005 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14.04.2005 geändert:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14.04.2005 erweist sich nach Maßgabe der allein der Beschwerdeentscheidung zugrunde zulegenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) als begründet. Die Antragsgegnerin hat hierin geltend gemacht, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss die beabsichtigte Veranstaltung des Antragstellers den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB erfüllen würde. Demgegenüber erweist sich die Beschwerde des Antragstellers nach Maßgabe der von ihm vorgetragenen Gründe als unbegründet.

Maßstab der Entscheidung ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Danach ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Entscheidende Bedeutung kommt auf Grund der in diesem Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der erkennbaren offensichtlichen Rechtsmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu, der vollzogen werden soll. Dabei ist angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Fall wegen des Zeitablaufes praktisch die Hauptsache vorweggenommen wird, nach Maßgabe des Möglichen eine intensivere Prüfung vorzunehmen. Diese Prüfung ergibt, dass nach dem derzeitigen Erkenntnisstand die Verbotsverfügung einer rechtlichen Überprüfung standhält.

Nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter einschließlich der Unversehrheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen ist, wenn durch die geplante Versammlung eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (vgl. OVG Frankfurt/Oder, B. v. 14.11.2003 – 4 B 365/03 – NVwZ-RR 2004, 844 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ergibt sich der Verstoß gegen die strafrechtliche Bestimmungen aus dem Inhalt der beabsichtigten Kundgebung.

Staatliche Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung auf einer Versammlung betreffen den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG. Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken. Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt, soweit sie nicht dem Schütze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient, nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Soweit Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 GG führen. Der Gesetzgeber hat in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Strafgesetzen (so etwa in den §§ 86, 86 a, 130 StGB), Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an nähere tatbestandliche Voraussetzungen gebunden (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2004 – 1 BvQ 19/04 – NJW 2004, 2814 = DVBl 2004, 1230).

Der vorgesehene Inhalt der Kundgebung erfüllt den Tatbestand des § 130 Abs. 4 StGB in der seit dem 01.04.2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24.03.2005 (BGBl. I. S. 969).

Der Veranstalter hat nämlich nach Erlass des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14.04.2005 im Internet (www.snbp.info) verlautbart:

„Auf dem Trauermarsch am 16. April 2005 werden wir das Lied „Setzt Ihr Euren Helden Steine” singen. (…)

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