Entscheidungsstichwort (Thema)

Gültigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt …

 

Beteiligte

der Eheleute Oberamtsrat a.D. Egon … und der Hausfrau Annemarie …

Der schleswig-holsteinische Vertreter des öffentlichen Interesses für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, …

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt … vom 20. Juni 1984.

Sie sind Eigentümer einer Wohnung in der Stadt … die von ihnen und ihrer Familie genutzt wird. Ihr erster Wohnsitz befindet sich in … Aufgrund der Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 1984 wurden sie für ihre Wohnung in … zu einer Zweitwohnungssteuer herangezogen. Die Satzung hat, soweit es hier darauf ankommt, folgenden Wortlaut:

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Allgemeines

Die Stadt … erhebt eine Zweitwohnungssteuer.

§ 2

Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.

(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, daß ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt.

§ 3

Steuerpflichtiger

(1) Steuerpflichtiger ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat.

(2) Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 4

Steuermaßstab

(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Mietwert der Wohnung.

(2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 26.9.1974 (BGBl. I S. 2370 ff) finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.8.1965 (BGBl. I S, 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den Oktober des Vorjahres hochgerechnet werden. Diese Hochrechnung erfolgt entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet, der monatlich vom Statistischen Landesamt Schleswig-Holstein veröffentlicht wird.

(3) Ist eine Jahresrohmiete nicht zu ermitteln, so tritt an die Stelle des Mietwertes nach Abs. 2 die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes.

(4) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle sechs v.H. des gemeinen Wertes der Wohnung. Die Vorschrift des § 9 des Bewertungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 5

Steuersatz

Die Steuer beträgt 8 v.H. des Mietwertes.

§ 6

Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der Steuerschuld

(1) Für das Steuerjahr 1984 entsteht die Steuerpflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. Im übrigen entsteht die Steuerpflicht mit dem Beginn des Kalendervierteljahres, in das der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt, für die folgenden Jahre jeweils am 1. Januar des Steuerjahres. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt. Bei Übernahme einer Zweitwohnung von einem bisher Steuerpflichtigen beginnt die Steuerpflicht mit dem Beginn des auf die Übernahme folgenden Kalendervierteljahres. …”

Die Antragsteller sind der Ansicht, daß die Satzung gegen höherrangiges Recht verstoße, und haben dazu vorgetragen:

In formeller Hinsicht fehle es bereits an den erforderlichen Genehmigungen der Zweitwohnungssteuersatzung durch den Innenminister und die Kommunalaufsichtsbehörde; diese Genehmigungen hätten zudem zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden müssen. Die Satzung sei ferner deshalb ungültig, weil sie keine hinreichend klaren Begriffe verwende. Die Steuerpflicht sei an das Innehaben einer Zweitwohnung geknüpft, ohne daß der Inhaberbegriff klar definiert werde. Nach ihren eigenen Erklärungen wolle die Antragsgegnerin in jedem Einzelfall selbst entscheiden, bei welcher Besitzdauer der Tatbestand des Innehabens einer Zweitwohnung erfüllt sei. Das sei jedoch bedenklich. Wie es unzulässig sei, die Kurznutzer einer Wohnung von der Besteuerung freizustellen, sei es auch nicht angängig, die zeitweilige Nutzung einer Zweitwohnung für andere Zwecke als den persönlichen Lebensbedarf für unbeachtlich zu erklären. Werde ein Zweitwohnung zeitweilig nicht für den persönlichen Lebensbedarf genutzt, so entfalte damit der Steuertatbestand des Innehabens. Auch der Besteuerungsmaßstab sei rechtswidrig. Soweit er auf die vom Finanzamt ermittelte Jahresrohmiete abstelle, berücksichtige er die örtlichen Veränderungen seit dem Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung der Jahresrohmieten, dem 1. Januar 1964, nicht hinreichend. Auch führe er zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von grundsteuerbegünstigten und nicht grundsteuerbegünstigten Wohnungen. Bei Mehrfamilienhäusern, die nicht in Eigentumswohnungen aufgeteilt s...

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