Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Personalratswahl

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 14.01.1986; Aktenzeichen PB 21/85)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 14. Januar 1986 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ficht die Personalratswahl des Werkstattschiffes … an.

Das Marinearsenal in … unterhält einen Arsenalbetrieb in … und eine Außenstelle in … Diese wurde 1974 eingerichtet, um im Marinestützpunkt … die dort liegenden Einheiten instandsetzungsmäßig zu bedienen. Die Arbeitsbereiche waren teilweise in landfesten Unterkünften und teilweise auf dem WSS „…” untergebracht. Durch Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 11. Februar 1976 wurde das WSS … auch bestandsmäßig dem Arsenalbetrieb … – Außenwerkstatt … – zugeordnet.

In der Vergangenheit führten sämtliche Mitarbeiter der Außenwerkstatt … unter Einschluß der Fahrbesatzung des WSS … vor den Personalratswahlen jeweils Abstimmungen gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG durch und wählten für diesen Bereich einen eigenen Personalrat.

Am 18. Januar 1985 stimmte die Fahrbesatzung des WSS … mit Mehrheit für eine Verselbständigung des Schiffs gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG. Aufgrund der Weisung des Antragstellers, daß an Bord und in der Dienstzeit keine Personalratswahl der … stattfinden dürfe, wurde die Wahl am 10. Mai 1985 als Briefwahl durchgeführt und ihr Ergebnis am gleichen Tage außerhalb der Arbeitszeit und der … festgestellt

Der Antragsteller hat die Personalratswahl des WSS … am 20. Mai 1985 angefochten und insbesondere geltend gemacht, daß neben der Verselbständigung der Außenstelle … eine weitere Verselbständigung eines Dienststellenteils nicht möglich sei, da es an den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 fehle. Das Werkstattschiff sei maximal einige Wochen im Jahr auf See. Eine andere Aufgabenstellung sei auch künftig nicht zu erwarten.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Personalratswahl des WSS … für ungültig zu erklären.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat vorgetragen: Es müsse auch die zukünftige Entwicklung berücksichtigt werden. Es sei ausreichend, wenn das Schiff in einem zeitlich erheblichen. Umfang von der Dienststelle abwesend sei und wegen der räumlichen Entfernung keine angemessene Personalvertretung stattfinden könne. Er rechne damit, daß die … zukünftig der Bundesmarine in ständiger Bereitschaft für Einsätze auf See und in anderen Basen zur Verfügung stehen müsse. Deshalb sei die Verselbständigung erfolgt.

Mit Beschluß vom 14. Januar 1986 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Nach Durchführung der Wahl seien Mängel der Verselbständigung mit der Wahlanfechtung geltend zu machen. Das sei hier geschehen. Der Antragsteller sei auch antragsbefugt. Die Wahl sei für ungültig zu erklären, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BPersVG nicht gegeben seien. Die Verselbständigung eines Dienststellenteils einer bereits gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigten Dienststelle könne nur erfolgen, wenn dieser räumlich weit von der Dienststelle entfernt liege. Das sei hier nicht der Fall. Unter Dienststelle sei in diesem Zusammenhang die Außenstelle … zu verstehen. Die Voraussetzungen der Vorschrift könnten nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn das Schiff regelmäßig in einem zeitlich erheblichen Umfang von der Dienststelle entfernt sei. Daran fehle es hier. Ein Zeitraum von wenigen Wochen im Jahr könne in diesem Sinne nicht als zeitlich erheblich angesehen werden. Auch Wertliegezeiten hätten auszuscheiden. Die bloße (vage) Aussicht einer zukünftigen Veränderung der Aufgabenstellung könne bei der Verselbständigung nicht berücksichtigt werden. So habe sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt, daß die diesbezüglich vom Beteiligten gehegten Erwartungen hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der Aufgabenstellung des Schiffes – vermehrte Bereitschaft für Einsätze auf See und in anderen Basen – bisher nicht eingetroffen seien. Da das WSS … mit der Außenstelle … organisatorisch eine Einheit bilde, sei unter den gegebenen Umständen eine Verselbständigung gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG nicht in Betracht gekommen.

Gegen den ihm am 27. Januar 1986 zugestellten Beschluß richtet sich die am 24. Februar 1986 eingelegte und am 24. März 1986 begründete Beschwerde des Beteiligten, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht: Im November 1985 sei in … die Werkstattanlage an Land fertiggestellt und in Betrieb genommen worden, so daß die Außenstelle … das WSS … nicht mehr brauche. Nach einem Umbau in … sei geplant, die … als Werkstatt am Arsenalbetrieb … mit voraussichtlichem Liegeplatz im Gelände des Arsenals einzusetzen. Damit hätten sich frühere Pläne verwirklicht. Zwar stehe der neue Auftrag der … noch nicht in allen Einzelheiten fest. Es sei aber davon auszugehen, daß...

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