Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung von Reisekostenvergütung

 

Verfahrensgang

VG Braunschweig (Beschluss vom 21.10.1986; Aktenzeichen PB 6/85)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 14.02.1990; Aktenzeichen 6 P 13.88)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 21. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß ihm für seine täglichen Fahrten von B. nach H. und zurück Reisekostenvergütung zu gewähren ist.

Er ist Vorsitzender des Bundesgrenzschutz-Bezirkspersonalrates beim Grenzschutzkommando … (BGS-BPR beim GSK …) – Beteiligter zu 3. – in H. und für die Dauer seiner Amtszeit vollständig freigestellt von seiner dienstlichen Tätigkeit bei seiner Stammdienststelle, der Grenzschutzabteilung … (GSA …) in B., die er nur gelegentlich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als – insoweit nicht freigestelltes – Mitglied auch des örtlichen Personalrates aufsucht. Er wohnt weiterhin in Braunschweig. Zur Wahrnehmung seines Amts im BPR-PBR fährt er täglich von B. nach H. und zurück.

Bis zum Frühjahr 1985 wurde ihm dafür Reisekostenvergütung nach dem BRKG gewährt. Im Februar 1985 wurde jedoch die auszahlende Grenzschutzverwaltungsstelle B. von dem Beteiligten zu 1. angewiesen, diese Praxis ab 1. März 1985 einzustellen, weil dem Antragsteller, dessen Dienstort nicht mehr B., sondern H. sei, keine Reisekostenvergütung, sondern nur Trennungsgeld zustehe. Nachdem die Grenzschutzverwaltungsstelle B. dem Antragsteller den Inhalt dieser Anweisung bekanntgegeben hatte, erhob dieser Widerspruch, den die Grenzschutzverwaltung … als unbegründet zurückwies.

Der Antragsteller hat daraufhin das Verwaltungsgericht angerufen und geltend gemacht: Nach § 44 BPersVG stehe ihm Reisekostenvergütung für sein Pendeln zwischen B. und H. zu, weil sein Wohn- und Dienstort weiterhin B. sei. Seine Freistellung könne schon deshalb nicht einer Abordnung gleichgesetzt werden, weil eine Abordnung für die Dauer einer Wahlperiode der Zustimmung der Personalvertretung bedürfe. In einer Verweigerung der Reisekostenvergütung sehe er eine Behinderung seiner Personalratstätigkeit i.S. des § 8 PersVG, zumal das Ihm gezahlte Trennungsgeld nicht annähernd seine tatsächlichen Unkosten für die täglichen Fahrten nach Hannover decke.

Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, Ihm für seine täglichen Reisen von Braunschweig nach Hannover und zurück Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz zu gewähren.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und ist ihr entgegengetreten.

Mit Beschluß vom 21. Oktober 1986 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG erhielten Personalratsmitglieder bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig seien, Reisekostenvergütung nach dem BRKG in der Bemessung, wie sie für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 gelte. Verwiesen werde damit auf das BRKG im Ganzen, d.h. auf seine Tatbestände und auf seine Rechtsfolgen, nicht lediglich auf bestimmte seiner Einzelvorschriften. Dieses Verständnis des § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG als Rechtsgrundverweisung sei sachgerecht; denn auch die zu Personalvertretungszwecken notwendigen Fahrten seien im weiteren Sinne dienstlich veranlaßte Reisen. Mit der Verweisungsnorm würden die Personalratsmitglieder reisekostenrechtlich den übrigen Bediensteten gleichgestellt. Dann könne der Antragsteller von allen dort alternativ vorgesehenen Formen der Leistung aber nur diejenige erhalten, deren Gewährungstatbestand seine Art des täglichen Pendelns zwischen Braunschweig und Hannover in analoger Anwendung erfülle. Das jedoch sei nicht die Reisekostenvergütung i.S. von § 1 Abs. 1 BRKG, die nur für Dienstreisen gewährt werde. Ein Beamter, der, wie der Antragsteller, täglich zwischen seinem Wohnort und seinem Dienstort hin und her fahre, erhielte dafür ebenfalls keine Reisekostenvergütung. Fahrten des täglichen Pendelns seien keine Dienstreisen. Sie würden nicht i.S. von § 2 Abs. 2 BRKG dienstlich veranlaßt zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, sondern sie erfolgten auf Eigenveranlassung des Pendlers zwischen Wohn- und Dienstort. Für derartige Reisen könne lediglich Trennungsgeld unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 BRKG und der Trennungsgeldverordnung gewährt werden, wenn nämlich dem Pendler ein Umzug nicht zugemutet werden könne und diese Unzumutbarkeit dienstlich veranlaßt sei. Da das BRKG auf Personalratsreisen nur entsprechend, nicht aber direkt angewendet werde, komme es nicht darauf an, daß Braunschweig vor der Freistellung des Antragstellers der Ort seiner Beschäftigung gewesen sei und dienstrechtlich noch immer sein Dienstort sein dürfte. Denn in entsprechender Anwendung sei Dienstort hier der Ort der Personalratstätigkeit, also derjenige Ort, wo sich die Geschäftsstelle des Perso...

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