Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 19 K 2507/99)

 

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 1999 (Haushaltsgesetz 1999) und Gesetz zur Sicherung des Haushalts (Haushaltssicherungsgesetz) vom 17. Dezember 1998 (GV NRW S. 750) – im vorliegenden Zusammenhang ist nur das Haushaltssicherungsgesetz von Belang –, das am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, wurden u. a. bisherige Bestimmungen des Beihilfenrechts des Landes unmittelbar durch Gesetz geändert bzw. ergänzt.

Gemäß Art. II Abs. 2 dieses Gesetzes erhielt § 88 Satz 5 LBG – bezogen auf die in Satz 4 enthaltene Verordnungsermächtigung – folgende Fassung:

Darin kann unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen, bei Beschäftigung von Pflegekräften und Hauspflegekräften, bei Hilfsmitteln, bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Sanatorien und Heimen, bei Heilkuren, bei Behandlungen außerhalb des Wohnortes des Beihilfeberechtigten sowie in Todesfällen begrenzt werden; daneben kann der Beihilfeberechtigte über die Eigenvorsorge hinaus zu einer vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten herangezogen werden.

Ferner wurde durch Art. II Abs. 8 Nr. 1 des Haushaltssicherungsgesetzes hinter § 12 BVO folgender § 12 a eingefügt:

§ 12 a Kostendämpfungspauschale

(1) Die nach Anwendung des § 12 Abs. 7 verbleibende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, um folgende Kostendämpfungspauschale gekürzt:

Stufe Besoldungsgruppen Betrag

1 Besoldungsgruppen A 7 bis A 11 200,00 DM

2 Besoldungsgruppen A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1 400,00 DM

3 Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3 600,00 DM

4 Besoldungsgruppen B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7 800,00 DM

5 Höhere Besoldungsgruppen 1.000,00 DM

(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert.

(3) Die Beträge nach Absatz 1 bemessen sich

  1. bei Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie früheren Beamten und Richtern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) nach dem Ruhegehaltssatz,
  2. bei Witwen und Witwern (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) nach 60 v.H. des Ruhegehaltssatzes; dabei darf die Kostendämpfungspauschale in Fällen der Nr. 1. 70 v. H. und in den Fällen der Nr. 2. 40 v. H. der Beträge nach Absatz 1 nicht übersteigen.

(4) Bei Waisen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3), bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale.

(5) Die Kostendämpfungspauschale nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um 50,00 DM für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist.

(6) Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen.

(7) Für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3) und Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit (§ 5) entfällt die Kostendämpfungspauschale.

Ferner wurde in Art. II Abs. 9 des Haushaltssicherungsgesetzes bestimmt, dass die auf Art. II Abs. 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden können (sog. „Entsteinerungsklausel”).

Schließlich normiert Art. III Abs. 1 Satz 2 des Haushaltssicherungsgesetzes, dass Art. II Abs. 8 Nr. 1 – dies betrifft u. a. die Regelungen über die Kostendämpfungspauschale – für Aufwendungen gilt, die nach dem 31. Dezember 1998 entstanden sind.

In der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drucks. 12/3300) war zu der Neueinführung der Kostendämpfungspauschale folgendes ausgeführt: Die Kostendämpfungspauschale soll u. a. an die Stelle der beim Bund und anderen Ländern vorgesehenen gestaffelten Eigenanteile bei Medikamenten (je nach Packungsgröße 9,00 DM, 11,00 DM oder 13,00 DM) sowie weiterer Eigenanteile treten, deren Berücksichtigung bei der Beihilfefestsetzung erheblich verwaltungsaufwendiger als die vorgesehene Regelung ist; daneben dient sie der stärkeren Beteiligung der Beihilfeberechtigten an den Krankheitskosten. Die nach § 88 LBG geforderte „Vertretbarkeit” wird durch die Staffelung nach Besoldungsgruppen sowie die Verminderung um 50,00 DM für jedes berücksichtigungsfähige Kind erreicht. Sofern nur Aufwendungen für dauernde Pflege und für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten geltend gemacht werden, fällt die Kostendämpfungspauschale nicht an.

Als allgemeine...

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