Leitsatz (amtlich)

Die im Krankenhausgestaltungsgesetz NRW vorgesehene Baupauschale widerspricht nicht den bundesrechtlichen Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

§ 18 Abs. 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW entspricht den Bestimmtheitsanforderungen (Inhalt, Zweck und Ausmaß) des Art. 70 Satz 2 der Landesverfassung NRW.

Es bleibt offen, ob ein Anspruch auf Krankenhausfinanzierung in Fällen existenzieller wirtschaftlicher Bedrängnis aus dem Grundgesetz abgeleitet werden kann.

§ 9 Abs. 2, 3 und 4 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 30.08.2012; Aktenzeichen 3 C 18.11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Rz. 2

 Das Verfahren betrifft die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf die sog. Baupauschale gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) für die Jahre 2008 und 2009 hat.

Rz. 3

 Im Mai 2008 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung E… die Gewährung einer Pauschalförderung gemäß §§ 17, 18 KHGG NRW i. V. m. den Bestimmungen der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO). Mit Bescheid vom 17. November 2008 gewährte die Bezirksregierung der Klägerin einen – von der Klägerin nicht beanstandeten Betrag für die pauschale Förderung zur Wiederbeschaffung sog. kurzfristiger Anlagegüter, setzte die Förderkennziffer für die Klägerin unter Hinweis auf § 9 Abs. 2 und 3 PauschKHFVO auf 31,0942 fest und lehnte die Gewährung einer errechneten Baupauschale in Höhe von 705.265,53 Euro für das Jahr 2008 ab, da die Förderkennziffer der Klägerin über der gemäß § 9 Abs. 4 und 5 PauschKHFVO festgestellten Förderkennziffer 21,0340 des letzten in die Förderung neu aufgenommenen Krankenhauses liege. Unter dem 20. November 2008 unterschrieb eine Angestellte der Klägerin ein von der Bezirksregierung verwandtes Formblatt, das einen Rechtsbehelfsverzicht gegen den Bescheid hinsichtlich der Bewilligung pauschaler Fördermittel und die Festsetzung einer Förderkennziffer enthält.

Rz. 4

 Mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 änderte die Bezirksregierung E… ihren Bescheid vom 17. November 2008, reduzierte den Betrag der weiterhin nicht streitigen – pauschalen Förderung zur Wiederbeschaffung sog. kurzfristiger Anlagegüter, setzte die Förderkennziffer für die Klägerin auf 31,2331 fest und lehnte die Gewährung einer Baupauschale für das Jahr 2008 wegen einer zu hohen Förderkennziffer ab: Bei der dem ersten Bescheid zu Grunde liegenden Berechnung für 34 Krankenhäuser seien im Bereich der Bezirksregierung E… die effektiven Bewertungsrelationen für Überlieger bei der Berechnung der Pauschalen nicht berücksichtigt worden. Die Korrektur dieses Fehlers wirke sich auf die Fallwertbeträge aller Krankenhäuser und über den veränderten Wert der Baupauschale auf die Förderkennziffer aus. Die Förderkennziffer des letzten in die Förderung neu aufgenommenen Krankenhauses betrage 20,5518.

Rz. 5

 Die Klägerin hat am 18. Dezember 2008 Klage erhoben.

Rz. 6

 Mit Bescheid vom 24. Juni 2009 gewährte die Bezirksregierung E… der Klägerin für das Jahr 2009 einen Pauschalbetrag zur Wiederbeschaffung sog. kurzfristiger Anlagegüter und lehnte die Gewährung einer errechneten Baupauschale von 717.822,78 Euro für das Jahr 2009 ab, weil die mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 festgelegte Förderkennziffer der Klägerin über der Förderkennziffer 21,7958 des letzten in die Förderung für 2009 neu aufgenommenen Krankenhauses liege. Die Ablehnungsentscheidung hat die Klägerin in das Klageverfahren einbezogen.

Rz. 7

 Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht:

Rz. 8

 Die Ablehnungen der Baupauschalen für die Jahre 2008 und 2009 könnten sich nicht auf § 18 KHGG NRW und § 9 PauschKHFVO stützen, weil die der Verordnung zu Grunde liegende Ermächtigung in § 18 Abs. 2 Nr. 1 KHGG NRW gegen Art. 70 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) verstoße. § 18 Abs. 2 Nr. 1 KHGG NRW sei keine geeignete Rechtsgrundlage für eine Verordnung, da sie eine unbestimmte Generalklausel sei, die nicht den Versuch einer Konkretisierung des Inhalts der Verordnung unternehme. Anstelle des Gesetzgebers habe der Verordnungsgeber die grundrechtsrelevanten Wesentlichkeiten geregelt. Der Katalog der §§ 2 bis 8 PauschKHFVO hätte vollständig in die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 2 Nr. 1 KHGG NRW aufgenommen werden müssen.

Rz. 9

 Bei der Förderung von Krankenhäusern sei auch die Eigentumsfreiheit des Art. ...

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