Verfahrensgang
VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 10 K 1552/11) |
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Verwalter einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft könne als Störer in Anspruch genommen werden, deckt sich mit der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, wie sich aus den in dem angefochtenen Urteil zitierten Entscheidungen ergibt.
Auf die Frage, ob der Kläger im Jahre 2001 oder 2006 überhaupt wirksam zum Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt worden ist, kommt es im Hinblick auf die Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 2. August 2010 nicht an.
Das Schreiben vom 12. Januar.2011, in dem sich der Kläger selbst als „Sachverständiger” den verkehrssicheren Zustand des Hauses bescheinigt, vermag die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der zu vollstreckenden Ordnungsverfügung sei zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht entsprochen gewesen, nicht durchgreifend in Frage zu stellen.
Ebenso wenig erschüttert das Vorbringen des Klägers zur Niederlegung seiner Verwalterbestellung mit dem Einladungsschreiben vom 15. Dezember 2010 die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die darin erklärte Niederlegung der Verwaltertätigkeit sei nicht wirksam, weil sie u.a. im Widerspruch dazu stehe, dass der Kläger mit der Einladung zu Eigentümerversammlungen in seinem Büro und dem damit verbundenen Angebot, ihn für diese Versammlungen zu bevollmächtigen, weitere Verwaltertätigkeiten ausgeübt habe, ist im Hinblick auf die Einwände des Klägers nicht ernstlich zweifelhaft. Namentlich erscheint es als fernliegend, dass die Einladung nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont als Maßnahme eines „Nichtberechtigten” – wie es der Kläger in Betracht zieht – aufzufassen war. Unrichtig ist die weitere Erwägung des Klägers, eine Willenserklärung könne nicht unwirksam sein.
Die Rüge, es sei nicht ersichtlich, was der Zeuge L. ausgesagt habe, trifft nicht zu; denn die Aussage des Zeugen ist im Protokoll der mündlichen Verhandlung wiedergegeben. Die Ankündigung des Klägers, er werde das (unrichtige) Protokoll der Eigentümerversammlung korrigieren und bei Gericht einreichen, stellt die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Eigentümerversammlung vorgenommene Beweiswürdigung nicht in Frage.
Danach sind auch die vom Kläger behaupteten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht dargelegt.
Die ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist weder dargelegt noch – nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen – sonst ersichtlich.
Die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und im Übrigen auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fundstellen