Entscheidungsstichwort (Thema)

Straßenbaubeitrag (hier: Erstattungszinsen). Antrages auf Zulassung der Berufung

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Gerichtsbescheid vom 16.07.2004; Aktenzeichen 8 K 702/04)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Juli 2004 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf unter 300 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides (vgl. §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –) hat keinen Erfolg.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils oder des Gerichtsbescheides in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich und wahrscheinlicher erscheint als deren Misserfolg (st. Rspr. des Senats, Beschlüsse des Senats vom 17. November 1999 – 2 A 112/98 – und vom 2. August 2002 – 2 A 682/01.Z –, LKV 2003, 92; vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4/03 – DVBl 2004, 838). Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist das Gericht auf die vom Zulassungsbewerber geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt; eine Prüfung von Amts wegen findet nicht statt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 8. Mai 2002 – 2 A 407/00.Z –, LKV 2003, 91).

Nach diesen Grundsätzen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch für den vom Beklagten nach Aufhebung des Heranziehungsbescheides im Widerspruchsverfahren zu erstattenden Straßenbaubeitrag für die Zeit der Zahlung des Beitrages durch den Kläger bis zur Rückzahlung des Beitrages durch den Beklagten nicht besteht.

Gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 5 b) KAG werden Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Erfolgt die zur Erstattung führende Aufhebung eines Heranziehungsbescheides zu Straßenbaubeiträgen im Widerspruchsverfahren und damit vor Eintritt der Rechtshängigkeit, ist der vom Beklagten zu erstattende Betrag demnach nicht zu verzinsen, weil es dafür im KAG und in den Bezug genommenen Vorschriften der AO sowie den sonstigen gesetzlichen Regelungen keine Rechtsgrundlage gibt (vgl. auch Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NW, 4. Aufl. Rdnr. 336; Driehaus, Kommunalabgabenrecht – Kommentar –, § 12 Rdnr. 215).

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, scheidet insbesondere die Regelung über die Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (§ 236 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 5 b KAG) als gesetzliche Rechtsgrundlage für den hier geltend gemachten Erstattungszinsanspruch nach Aufhebung eines Heranziehungsbescheides im Widerspruchsverfahren aus. Diese Regelung ist nur anwendbar, wenn die Abgabe durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung herabgesetzt worden ist und ordnet als Rechtsfolge nur die Verzinsung vom Tag der Rechtshängigkeit bis zum Tag der Auszahlung an (vgl. näher Driehaus, a. a. O., § 12 Rdnr. 215; OVG Hamburg, Urteil vom 26. Januar 1982 – IV 165/81 – KStZ 1982 S. 234).

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers lässt sich der Anspruch auf Erstattungszinsen auch nicht auf Grundlage von § 49a Abs. 3 VwVfG Bbg herleiten. Diese Regelung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist hier nicht anwendbar, weil § 12 KAG zur Verzinsung von Kommunalabgaben auch insoweit auf bestimmte Vorschriften der Abgabenordnung verweist und insoweit abschließend ist.

Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungszinsanspruch kann auch nicht auf der Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruches hergeleitetet werden. Dieser auf dem Bundesverfassungsrecht, insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) herzuleitende Anspruch ist darauf gerichtet, bestimmte rechtswidrige Folgen eines hoheitlichen Verhaltens (in natura) zu beseitigen. Es soll der ursprüngliche Zustand durch Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns hergestellt werden. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist dabei kein allgemeiner Wiedergutmachungsanspruch (vgl. näher BVerwG Urteil vom 19. Juli 1984 – 3 C 81.82 – BVerwGE 69, 366; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl., § 29 Rdnr. 5). Mit diesem Inhalt begründet der Folgenbeseitigungsanspruch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen als Wertersatz für entgangene Kapitalnutzungen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26. Januar 1982, a.a.O.).

Als gesetzliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungszinsanspruch k...

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