Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung einer Baulast und Feststellung

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 06.09.2000; Aktenzeichen 5 K 191/99)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 29.10.2002; Aktenzeichen 4 B 60.02)

 

Tenor

Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2000 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 191/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger, Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens A 16 in I (Grundstück Gemarkung I, Flur 8, Parzellen Nr. und), begehren in erster Linie die Verpflichtung des Beklagten zur Löschung der im Baulastenverzeichnis von I, Baulastenblatt Nr. 3, unter Nr. 1 für ihr Grundstück eingetragenen Baulast mit der Bezeichnung „Verpflichtung, daß Belästigungen -welche von dem angrenzenden Gewerbegebiet ausgehen- entschädigungslos geduldet werden”; hilfsweise erstreben sie die gerichtliche Feststellung, daß die vorgenannte Baulast immissionsschutzrechtliche und bodenrechtliche Hindernisse für Vorhaben in dem betreffenden Gebiet nicht ausräumt und ein sich aus einem solchen bodenrechtlichen Hindernis ergebendes Abwehrrecht des Eigentümers des mit der Baulast belasteten Grundstücks nicht aufhebt.

Das Wohnanwesen der Kläger liegt südlich und südwestlich des Geltungsbereichs des von der Verbandsversammlung des vormaligen Planungsverbandes des Amtsbezirks I am 8.10.1973 als Satzung beschlossenen und nach Genehmigung durch die Oberste Landesbaubehörde abschließend am 11.1.1974 bekannt gemachten Bebauungsplanes betreffend die Erweiterung und Änderung des Bebauungsplanes für das Gelände „A” (Gemarkung I -G, Flur) und „Am Gebelsberg/Im Schlechten” (Gemarkung U, Flur 23), der die in der Nähe des Wohnanwesens der Kläger gelegenen Bauflächen seines Geltungsbereichs mit näheren Maßgaben teils als Gewerbegebiet und teils als Industriegebiet festsetzt.

Im Rahmen des mit Bauantrag vom 9.2.1976 eingeleiteten Baugenehmigungsverfahrens für ihr Wohngebäude gaben die Kläger auf entsprechende Aufforderung des Beklagten gegenüber diesem am 14.4.1976 folgende Erklärung zur Eintragung in das Baulastenverzeichnis ab:

„Es ist uns bekannt, daß unser Wohngebäude neben dem in einem rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesenen Industrie- und Gewerbegebiet zu stehen kommt und daß die in diesem Gebiet sich ansiedelnden Betriebe sich belästigend (Lärm, Geruch usw.) auf unser Grundstück auswirken können. Wir sind bereit, diese Belästigungen entschädigungslos zu dulden”

Mit Bauschein vom 20.4.1976 erteilte der Beklagte daraufhin die Baugenehmigung für das Wohnhaus der Kläger. Das Gebäude wurde in der Folgezeit errichtet, der Schlußabnahmeschein unter dem 15.2.1978 erteilt.

Im November 1998, offenbar im Zusammenhang mit einem Streit über die Zulassung eines Möbellagers im Plangeltungsbereich, das von den Klägern als störend empfundenen Zu- und Abgangsverkehr in der Straße A auslöst, beantragten die Kläger bei dem Beklagten, die eingangs genannte Baulast zu löschen. Sie machten geltend, die Baulast habe einen unzulässigen Inhalt; außerdem fehle ihr die notwendige Bestimmtheit und sie führe zu baurechtswidrigen Verhältnissen. Eine Baulast müsse einen sich auf tatsächliche Verhältnisse beziehenden Inhalt haben. Das treffe bei einer Duldung von Immissionen als Verzicht auf Abwehrrechte nicht zu. Die Baulast müsse geeignet sein, Genehmigungshindernisse aus dem öffentlichen Baurecht zu beseitigen. Das sei vorliegend nicht der Fall; die Erklärung enthalte lediglich einen Verzicht auf die Geltendmachung bestimmter Rechte.

Mit Bescheid vom 8.12.1998 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte aus, die Baugenehmigung für das Wohnhaus der Kläger habe nur nach Abgabe der Baulasterklärung erteilt werden können, bei der es sich um eine freiwillige Erklärung gehandelt habe. Die Eintragung der Baulast sei notwendig gewesen, weil andernfalls die von dem benachbarten Gewerbegebiet ausgehenden Belästigungen und Störungen bei Zulassung des in unmittelbarer Nachbarschaft geplanten Wohnbauvorhabens bodenrechtliche Spannungen verursacht und der Erteilung der Baugenehmigung entgegengestanden hätten. Der Fortbestand der Baulast stehe nach wie vor im öffentlichen Interesse.

Der hiergegen am 5.1.1999 erhobene Widerspruch, mit dem die Kläger im wesentlichen geltend gemacht hatten, die Baulast sei kein taugliches Mittel zur Beseitigung bodenrechtlicher Spannungen, da öffentliche Belange nicht zur Disposition von Privatpersonen stünden, wurde durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.10.1999 ergangenen Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, es treffe zwar zu, daß Privatpersonen über öffentliche Belange nicht verfügen dürften; daher sei in der Regel der Verzicht auf Abwehransprüche gegen Immissionen auch kein geeignetes Instrument zur Konfliktbewältigung. Von diesem Grundsatz sei jed...

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