Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändungsschutz bei Unfallruhegehalt

 

Leitsatz (amtlich)

Ansprüche auf Unfallruhegehalt sind – im Gegensatz zu Ansprüchen auf Unfallausgleich – weder nach § 51 III BeamtVG noch nach § 850 b I Nr. 1 ZPO unpfändbar.

 

Normenkette

BeamtVG § 51 III; ZPO § 850b I Nr. 1

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Beschluss vom 15.12.2005; Aktenzeichen 3 F 51/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Dezember 2005 – 3 F 51/05 – wird zurückgewiesen.

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird verweigert.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.496,02 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Antragstellerin erhält Unfallruhegehalt

vgl. dazu Urteil des Senats vom 14.1.1999 – 1 R 270/96 –.

Dessen Höhe belief sich nach der Berechnung des Antragsgegners für Dezember 2005 auf 2.168,24 Euro (brutto); hinzu kam die Sonderzahlung von 1.431,03 Euro. Davon wurden nach Berücksichtigung von Steuerfreibeträgen 23,16 Euro an Steuern und mit Blick auf vorliegende Pfändungen 1.496,02 Euro einbehalten, sodass 2.080,09 Euro zur Auszahlung gelangten

vgl. im Einzelnen Bezügemitteilung vom 17.11.2005.

Die Forderung der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr weitere 1.496,02 Euro für Dezember 2005 auszubezahlen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.12.2005, der Antragstellerin zugestellt am 20.12.2005, zurückgewiesen und das damit begründet, es fehle sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch. Dagegen richtet sich die am 3.1.2006 eingegangene und am 20.1.2006 begründete Beschwerde der Antragstellerin, der der Antragsgegner entgegengetreten ist.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das, was die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 20.1.2006 vorbringt und den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung dem Anordnungsbegehren ganz oder teilweise zu entsprechen.

1. Die Antragstellerin fordert ausweislich ihres im Schriftsatz vom 20.1.2006 formulierten Antrags weiterhin, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihr für Dezember 2005 1.496,02 Euro nachzuzahlen. Das geht in Höhe eines Teilbetrages von 15,51 Euro inzwischen ins Leere.

Der Antragsgegner hatte im erstinstanzlichen Verfahren erkannt, dass ihm bei der Berechnung des Auszahlungsbetrages für Dezember 2005 ein Rechenfehler in Höhe von 15,51 Euro zum Nachteil der Antragstellerin unterlaufen war

vgl. die dem Schriftsatz vom 14.12.2005 beigefügte Berechnung der Pfändungsstelle.

Dieser Differenzbetrag wurde dann mit der Zahlung für Januar 2006 ausgeglichen. Dies hat der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung vom 2.2.2006 (S. 5) näher dargelegt. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten, und die von ihr vorgelegte Bezügemitteilung vom 19.12.2005 bestätigt die Zahlenangaben des Antragsgegners.

2. Bezüglich des verbleibenden Betrages von (1.496,02 Euro – 15,51 Euro =) 1.480,51 Euro hat die Antragstellerin weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass der Einbehalt durch den Antragsgegner zu Unrecht erfolgt ist.

a) Durch die mit der Beschwerdeerwiderung eingereichte Aufstellung und die beigefügten fünf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse hat der Antragsgegner glaubhaft gemacht, dass die Ansprüche der Antragstellerin gegen das Saarland auf Zahlung von Versorgungsbezügen und auf Sonderzahlungen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen gepfändet und an verschiedene Gläubiger der Antragstellerin überwiesen sind (§§ 829, 835 ZPO). Dem Antragsgegner als Drittschuldner ist es daher verboten, die der Pfändung unterliegenden Beträge an die Antragstellerin zu zahlen (§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

b) Die Berechnung der Höhe des der Antragstellerin für Dezember 2005 zustehenden Unfallruhegehalts weist zumindest keinen offensichtlichen Fehler auf. Dem einzig konkreten Einwand der Antragstellerin, der Berechnung liege eine falsche Dienstaltersstufe zugrunde, ist der Antragsgegner mit überzeugender Argumentation entgegengetreten. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass sich die Antragstellerin im gegebenen Zusammenhang – auch – entgegenhalten lassen muss, dass sie die Frage der richtigen Berechnung ihrer Versorgungsbezüge nicht längst abschließend gerichtlich hat klären lassen vgl. in diesem Zusammenhang Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1182.

c) Die Meinung der Antragstellerin, ihr Anspruch auf Unfallruhegehalt sei insgesamt nicht der Pfändung unterworfen, trifft nicht zu.

Das Unfallruhegehalt (§ 36 BeamtVG) gehört zu den Versorgungsbezügen der Beamten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG), so dass sich der Pfändungsschutz ausweislich von § 850 Abs. 2 ZPO nach den §§ 850 a bis 850 i ZPO richtet (§ 850 Abs. 1 ZPO). Der von der Antragstellerin für sich reklami...

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