Entscheidungsstichwort (Thema)

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum

 

Leitsatz (amtlich)

Bereits der einmalige Konsum so genannter harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, rechtfertigt im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich nicht erforderlich. Auch wenn der Betroffene bisher im Straßenverkehr nicht unter Drogeneinfluss auffällig wurde, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnis im Regelfall nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

StVG § 3 Abs. 1 S. 1, § 46 Abs. 1; FeV Nr. 9.1 Anlage 4

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Beschluss vom 27.10.2005; Aktenzeichen 3 F 36/05)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Oktober 2005 – 3 F 36/05 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 1.9.2005 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen gemäß Schriftsatz vom 28.11.2005 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern.

Es entspricht der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, dass bereits der einmalige Konsum so genannter harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt. Dies ergibt sich unmissverständlich aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; in Nr. 9.2 wird allein bei Cannabis zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme differenziert, nicht jedoch bei so genannten harten Drogen, vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 22.12.2004 – 1 W 42/04 –, SKZ 2005, 98 Leitsatz 48, vom 30.9.2004 – 1 W 33/04 –, SKZ 2005, 97 Leitsatz 46, vom 24.3.2004 – 1 W 5/04 –, SKZ 2005, 75 Leitsatz 44, und vom 19.8.2003 – 1 W 20/03 –, SKZ 2004, 91 Leitsatz 59, jeweils mit Nachweisen der bundesweiten obergerichtlichen Rechtsprechung.

Mithin ist auch bei einem einmaligen oder nur gelegentlichen Konsum einer Droge wie Amphetamin auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu dieser Verordnung die Fahrerlaubnis im Regelfall zu entziehen. Dabei handelt es sich – was die Antragstellerin trotz eines entsprechenden Hinweises des Verwaltungsgerichts nach wie vor verkennt – nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur – bei gelegentlichem Konsum – des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht, so zutreffend Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 16.2.2004 – 12 ME 60/04 –, Blutalkohol 41/2004, 475, und vom 14.8.2002 – 12 ME 566/02 –, dokumentiert bei Juris, sowie Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 2 StVG Rdnr. 17.

Bei einem Konsum harter Drogen ist für die ordnungsrechtliche Fahreignungsprüfung ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs beziehungsweise der Teilnahme als verantwortlicher Führer eines Fahrzeugs am Straßenverkehr grundsätzlich nicht erforderlich, vgl. dazu u.a. Beschlüsse des Senats vom 22.12.2004 – 1 W 42/04 –, a.a.O., vom 11.8.2003 – 1 W 19/03 –, SKZ 2004, 90 Leitsatz 58, und vom 24.3.2004 – 1 W 5/04 –, a.a.O.; ebenso etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 24.4.2002 – 3 Bs 19/02 –, dokumentiert bei Juris.

Gemessen an diesen Maßstäben bietet das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen Anlass, die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis zu beanstanden. Nach den Ergebnissen des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 15.7.2005 wurde bei der Untersuchung einer am 11.5.2005 entnommenen Haarprobe der Antragstellerin Amphetamin nachgewiesen. Auch hat die Antragstellerin selbst im vorliegenden Verfahren nicht bestritten, in dem vom Gutachten erfassten Zeitraum der letzten sechs Monate vor der Haarentnahme Amphetamin konsumiert zu haben; vielmehr spricht sie im Schriftsatz vom 28.11.2005 selbst von einem – ihrer Auffassung nach allerdings „zu vernachlässigenden” – Amphetaminkonsum.

Ist demnach aufgrund des vorgenannten Gutachtens sowie der Einlassung der Antragstellerin von einem Amphetaminkonsum auszugehen, so ist ihr Einwand, dass lediglich eine geringe Konzentration festgestellt worden sei, unerheblich. Dies vermag bereits deshalb keine Abweichung von der in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV vorgenommenen Bewertung zu begründen, weil nach dem oben Gesagten bereits bei einer einmaligen Einnahme von Amph...

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