Entscheidungsstichwort (Thema)

Gelegentlicher Cannabiskonsum und Kraftfahreignung. Sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Führen eines Kraftfahrzeuges unter relevantem Drogeneinfluss

 

Leitsatz (amtlich)

Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Führen eines Kraftfahrzeugs unter relevantem Drogeneinfluss steht die Fahrungeeignetheit in der Regel fest und rechtfertigt regelmäßig die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis.

 

Normenkette

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, § 14 Abs. 1 S. 4

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Beschluss vom 26.04.2006; Aktenzeichen 3 F 22/06)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. April 2006 – 3 F 22/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den der Antragstellerin am 27.4.2006 zugestellten, im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis und Abgabe des Führerscheins durch den Bescheid des Antragsgegners vom 31.3.2006 abgelehnt wurde, ist nicht begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 24.5.2006 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass im Rahmen der von § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung der Antragstellerin bestehen und so das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an der Verminderung evidenter Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer das von der Antragstellerin geltend gemachte gegenläufige Interesse an der Erhaltung ihrer Mobilität überwiegt. Schließlich vermag die Antragstellerin auch mit dem mit der Beschwerde aufrecht erhaltenen Einwand, der Antragsgegner habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung lediglich formelhaft begründet, nicht durchzudringen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, genügt die im Bescheid vom 31.3.2006 gegebene Begründung den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO.

Der von der Antragstellerin angegriffene Bescheid, der darauf gestützt ist, dass die Antragstellerin am 3.8.2005 ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss führte und die daraufhin von ihr abverlangte Haarprobe den Nachweis eines wöchentlichen bis täglichen Cannabiskonsums erbrachte, ist trotz der in der Begründung der Beschwerde geäußerten Bedenken nach den Erkenntnismöglichkeiten dieses Verfahrens rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG, § 46 Abs. 1 S. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist die Fahrerlaubnis einem ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber zwingend zu entziehen, ohne dass dabei ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. § 46 Abs. 1 S. 2 FeV bestimmt, dass u. a. derjenige ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist, der Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV aufweist. In der im konkreten Fall einschlägigen Anlage 4 FeV sind bestimmte Erkrankungen oder Störungen aufgelistet, die – teilweise differenziert für bestimmte Fahrerlaubnisklassen – die Fahrungeeignetheit oder die bedingte Eignung anzeigen oder aber keine Auswirkungen auf die Eignung haben. Nach Ziff. 9.2 ist bei der Einnahme von Cannabis zwischen der regelmäßigen und der gelegentlichen Einnahme zu differenzieren. Im erstgenannten Falle fehlt es regelmäßig an der Fahreignung (Ziff. 9.2.1), während es im zweiten Falle darauf ankommt, ob der Betreffende Konsum und Fahren trennen kann und zudem kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Ziff. 9.2.2).

Bezogen auf die Antragstellerin kann es dahinstehen, ob tatsächlich, wie von dem Antragsgegner mit guten Gründen angenommen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziff. 9.2.1 der Anlage 4 FeV – „regelmäßige Einnahme von Cannabis” – erwiesen sind

vgl. Krause in Ferner (Hrsg), Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2006, S. 843, m. w. N.: „Hinsichtlich des Drogenkonsums versteht die Rechtsprechung unter „regelmäßig” jedoch etwas anderes, nämlich: Täglich oder nahezu täglich; Täglich oder gewohnheitsmäßig; Nahezu arbeitstäglich; Fast täglich.”; VGH Hessen, Beschluss vom 24.6.2004 – 2 G 1389/04 –, Blutalkohol Nr. 43, 2006, S. 253; OVG des Saarlandes Beschluss vom 30.9.2002 – 9 W 25/02 –, Blutalkohol Nr. 40, 2003, 166: Dauernder oder gewohnheitsmäßiger beziehungsweise regelmäßiger Konsum ist ab einer THC-COOH-Konzentration im Bereich von 75 ng/ml bzw. 0,075 mg/l anzunehmen; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.1.2003 – 19 B 1249/02 –, DAR 2003, 187; zu neueren Erkenntnissen zu diesem Blutwert: Krause in Ferner (Hrsg), Straßenve...

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